Gesetzestext

 

(1) 1Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. 2Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. 3Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.

(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.

(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.

1. Allgemeines, insbesondere Normzweck

 

Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit die Einleitung eines Planverfahrens betreffenden Fragen. Sie regelt erstens, dass ein Insolvenzplan nur dann Wirkungen entfalten kann, wenn er dem Insolvenzgericht vorgelegt wird (Abs. 1 Satz 1). Die Vorlage beim Insolvenzgericht ist Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung des Plans. Nur so erhält das Gericht einen Eindruck über die wirtschaftlichen Grundaussagen und kann den Plan ggf. bei Mängeln zurückweisen (§ 231).

Die Norm befasst sich zweitens mit dem Planvorlagerecht, also der Frage, wer berechtigt ist, einen Insolvenzplan vorzulegen (Abs. 1 Satz 1). Von diesem Planvorlagerecht zu unterscheiden ist die Frage, wem das sog. Planinitiativrecht zusteht.[1] Letzteres meint die Befugnis, die Planerstellung und damit die Durchführung eines Planverfahrens zu initiieren. Das Planvorlage- und das Planinitiativrecht können unterschiedlichen Beteiligten zustehen.

Drittens macht § 218 Vorgaben in zeitlicher Hinsicht. Das betrifft u.a. den frühest- und den letztmöglichen Zeitpunkt der Planvorlage (Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2).

Viertens schließlich regelt die Vorschrift die Mitwirkungsrechte bestimmter Beteiligter (Abs. 3).

[1] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 218 Rn. 1.

2. Vorlagerecht (§ 218 Abs. 1)

 

Rn 2

Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind ausschließlich berechtigt

  • der Schuldner und
  • der Insolvenzverwalter in seiner ursprünglichen Funktion
  • sowie als Beauftragter der Gläubigerversammlung.[2]
 

Rn 3

In §§ 254, 255 RegE[3] war ein weitaus größerer Kreis von Vorlageberechtigten vorgesehen. Der Rechtsausschuss hat jedoch im Interesse einer Vereinfachung erhebliche Streichungen vorgenommen, so dass nunmehr weder einzelne Gläubigergruppen noch die – falls es sich bei dem Schuldner nicht um eine natürliche Person handelt – am Kapital des Schuldners beteiligten Personen einen eigenen Planentwurf vorlegen können. Diese vom Rechtsausschuss vorgenommene Vereinfachung ist zu begrüßen. Die BegrRechtsA weist zu Recht darauf hin, dass anderenfalls durch die Vorlage konkurrierender Pläne eine weitere Möglichkeit der Verzögerung des Verfahrens bestanden hätte.

[2] Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Kap. 7 Rn. 2.
[3] Deren Fassungen sind abgedruckt in BT-Drs. 12/2443, 49 f.

2.1 Vorlage durch den Schuldner

 

Rn 4

Wie bereits in § 255 RegE vorgesehen war, besitzt der Schuldner auch nach der Gesetz gewordenen Fassung das Recht zur Vorlage eines Plans, unabhängig davon, ob er auch einen Eigenantrag und einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt hat.[5] Auch eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung bedarf es in Verfahren natürlicher Personen nicht.[6] Während der Entwurf das Vorlagerecht von Verwalter und Schuldner noch separat in zwei unterschiedlichen Paragraphen regelte, ist in § 218 eine Zusammenfassung vorgenommen worden. Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Schuldner nur kumulativ, d. h. nach Absprache oder gar zusammen mit dem Verwalter, einen Plan vorlegen kann. Bereits der systematische Zusammenhang zu Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift stellt klar, dass der Schuldner seinen Plan unabhängig vom Verwalter ausarbeiten und dem Gericht zuleiten kann. Der Schuldner bedarf formal keiner Hilfe anderer am Verfahren Beteiligter zur Vorlage des Plans, er kann diesen völlig selbstständig einreichen.[7] Ergreift der Schuldner die Initiative, gewährt ihm die grundsätzliche Aussetzung der Verwertung bis zum Berichtstermin (§§ 158, 159) vorläufigen Schutz. Ferner kann er ebenso die Einstellung der Verwertung und Verteilung beim Insolvenzgericht erwirken.[8] In der Praxis wird sich eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter empfehlen. Kann der Schuldner das Recht zur Erstellung eines Insolvenzplans nicht selbst wahrnehmen, so steht ihm ein Anspruch auf Beiordnung eines Anwaltes und damit auf staatliche Vorfinanzierung seiner finanziellen Aufwendungen für die Kosten der Insolvenzplanerstellung nicht zu.[9]

 

Rn 5

Während bei juristischen Personen jeder Vertretungsberechtigte (Mitglied des Vorstands, Geschäftsführer oder Liquidator) vorlageberechtigt ist,[10] müssen bei Personengesellschaften alle Gesellschafter gemeinsam handeln.[11] Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer bereits aufgelösten Gesellschaft eröffnet, steht das Planvorlagerecht den jeweiligen Abwicklern zu.[12] Ist der insolvente Schuldner eine natürliche Person, steht dieser selbst ...

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