Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,

1. wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
2. wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder
3. wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.

2Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.

(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.

(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.

1. Allgemeines, insbesondere Normzweck

 

Rn 1

Die Vorschrift überträgt dem Insolvenzgericht eine Vorprüfungspflicht. Es hat im Falle des Abs. 1 von Amts wegen und in Fällen des § 231 Abs. 2 auf Antrag des Verwalters zu prüfen, ob der Insolvenzplan zurückgewiesen werden muss. Das Gericht kann aber keine eigenständige Änderung des Plans vornehmen.

 

Rn 2

Die dem Gericht auferlegte Prüfungspflicht ist die schwierigste Aufgabenstellung für das Insolvenzgericht in diesem Abschnitt des Insolvenzverfahrens. Wird ein Plan zurückgewiesen, stellt dies einen erheblichen Vertrauensverlust insbesondere für den Verwalter dar, der i. d. R. der Vorlegende sein wird.

§ 231 bezweckt die Sicherstellung einer zügigen und effizienten Abwicklung des Verfahrens. Mit der Vorprüfung soll vermieden werden, dass den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Pläne, Pläne ohne Erfolgsaussicht oder offensichtlich nicht erfüllbare Pläne zu einer Verzögerung der Verfahrensabwicklung führen. Bei der Vorprüfung variiert der vom Insolvenzgericht zugrunde zu legende Prüfungsmaßstab je nach dem, ob der Plan vom Insolvenzverwalter oder vom Schuldner vorgelegt wurde. Nur der Plan des Schuldners hat auch der Überprüfung der Nr. 2 und 3 standzuhalten. Im Falle der Eigenverwaltung ist der vom Sachwalter und vom Schuldner vorgelegte Plan jedoch wie ein "Verwalterplan" zu behandeln. Der Prüfungsmaßstab des Insolvenzgerichts ist in diesem Fall auf unbehebbare Mängel beschränkt.

2. Zurückweisung eines Antrags von Amts wegen (§ 231 Abs. 1)

 

Rn 3

§ 231 Abs. 1 ordnet an, dass das Gericht den Insolvenzplan bereits von Amts wegen prüfen und ggf. zurückweisen muss. Dabei kommen verschiedene Gründe in Betracht. Soweit das Gericht seine Zurückweisung auf einen der in den Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Gründe stützt, ist das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.[1]

[1] BGH, Beschl. v. 03.02.2011, IX ZB 244/08, BeckRS 2011, 03320 (zu § 231 Abs. 1 Nr. 3).

2.1 Verstoß gegen Vorlage und Inhalt (§ 231 Abs. 1 Nr. 1)

 

Rn 4

Zuerst hat das Gericht nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Berechtigung zur Vorlage (§ 218) und den Inhalt des Plans (§§ 219 bis 230).

 

Rn 5

Eine Vorlageberechtigung haben gemäß § 218 – jeder für sich alleine – nur der Verwalter und der Schuldner. Das Gericht hat alle Vorschläge, die unmittelbar aus den Reihen der Gläubiger oder sonstiger Dritter kommen, ohne weiteres zurückzuweisen. Fälle fehlender personaler Berechtigung zur Vorlage eines Insolvenzplans werden angesichts des klaren Wortlauts des § 218 Abs. 1 in der Praxis sicher selten bleiben. Daneben muss der Insolvenzplan in zeitlicher Hinsicht vor dem Ende des Schlusstermins eingereicht worden sein.

 

Rn 6

Da der Verwalter in jedem Fall vorlageberechtigt ist, stellt der in § 231 Abs. 1 Nr. 1 2. Fall aufgeführte Zurückweisungsgrund die einzige Möglichkeit dar, nach der ein vom Verwalter vorgeschlagener Plan zurückgewiesen werden kann, so dass umgekehrt der Verwalter sein Augenmerk besonders auf die Wahrung der Vorschriften über den Inhalt des Plans richten muss.

 

Rn 7

Von größerer Bedeutung sind daher inhaltliche Fehler des Plans. Mit der Gruppeneinteilung, der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Erstellung der Anlagen und der Beachtung von Mitspracherechten besteht hier eine Vielzahl von Fehlermöglichkeiten. Das Gericht hat in diesem Bereich (anders als bei Nrn. 2 und 3) eine detaillierte Prüfung vorzunehmen.[2]

[2] Keine Beschränkung auf nur offensichtliche Rechtsfehler: BGH, Beschl. v. 07.05.2015, IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398.

2.1.1 Mögliche inhaltliche Fehler

 

Rn 8

Als erste mögliche Fehlerquelle kommt – allerdings nur bei Planvorlagen durch den Verwalter – in Frage, dass die Mitspracherechte des § 218 Abs. 3 nicht berücksichtigt wurden. Das Gericht wird daher Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und den...

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