Rn 8

Als erste mögliche Fehlerquelle kommt – allerdings nur bei Planvorlagen durch den Verwalter – in Frage, dass die Mitspracherechte des § 218 Abs. 3 nicht berücksichtigt wurden. Das Gericht wird daher Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und den Schuldner konsultieren, um zu überprüfen, ob ihnen die Möglichkeit zur beratenden Mitwirkung gegeben wurde. Die Nichtbeachtung der Anhörungsrechte führt aber nicht zu einem Rechtsfehler, der das Insolvenzgericht zur Zurückweisung des Planentwurfs zwingt. Vielmehr ist eine Heilung durch nachträgliche Annahme des Plans oder Modifizierung des Plans nach Anhörung durch die in § 218 Abs. 3 aufgeführten Gruppen möglich. Auf einem anderen Blatt steht dagegen, dass sich der Planinitiator durch die unterlassene Anhörung aber einer wichtigen Unterstützung berauben würde. Ferner hat das Gericht zu prüfen, ob der Verwalter seiner Hinweispflicht bei Abweichungen von den Vorschlägen der Berater nachgekommen ist oder nicht der Plan an dieser Stelle Lücken enthält und nachgebessert werden muss. Die Prüfung der (bloßen) Formalie der Berücksichtigung der Mitspracherechte ist zu unterscheiden von der Einholung der Stellungnahme der genannten Gremien durch das Insolvenzgericht nach § 232. Eine Weiterleitung zur Stellungnahme kommt überhaupt nur in Betracht, wenn sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Regelung des § 218 Abs. 3 beachtet wurde.

 

Rn 9

Der Inhalt eines Insolvenzplans muss des Weiteren in sich schlüssig, d. h. vollständig und inhaltlich bestimmt sein. Im Falle eines Insolvenzplans bezüglich des Vermögens einer natürlichen Person bedarf es daher aussagekräftiger Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Schuldners.[3] Der Plan muss in darstellenden und gestaltenden Teil gegliedert sein. Ferner sind bei Sanierungsplänen im darstellenden Teil Angaben über Ursachen und Entstehung der Krise zu machen und anschließend für diese aufgezeigten Probleme Lösungswege anzubieten. Fehlt es hieran, ist der Insolvenzplan als unplausibel zurückzuweisen. Notwendig ist auch eine Elementarkontrolle der gem. § 229 beizufügenden Berechnungen und Belege, wenngleich dadurch erhebliche Verzögerungen und im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen gem. § 5 Abs. 1 Kosten anfallen.

 

Rn 10

Ferner wird das Gericht auch die in dem vorgelegten Insolvenzplan vorgenommene Gruppeneinteilung kritisch zu prüfen haben. Die Beteiligten werden wegen der außerordentlich hohen Relevanz dieser Maßnahme selten einer Meinung über das Ergebnis sein, so dass das Gericht die Erwägungen des Vorlegenden nachzuvollziehen hat. Bestehen bezüglich der Gruppeneinteilung (Sachgerechtheit der Abgrenzung) Bedenken, muss der Vorlegende seine Einteilung unter Beachtung der Auffassung des Insolvenzgerichts nochmals überarbeiten. Eigene Vorstellungen und Wünsche darf das Gericht allerdings nicht ohne weiteres gegen die unterbreiteten Vorschläge austauschen; maßgeblich ist allein, ob die vorgelegten Regelungen unter dem Aspekt der sachgerechten Abgrenzung vertretbar sind, mag es auch noch andere Möglichkeiten geben. Das Gericht hat einerseits zu untersuchen, ob im Insolvenzplan die Pflichtgruppen nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger gebildet worden sind (§ 222 Abs. 1); andererseits ist dessen Kontrolle aber auch darauf zu erstrecken, ob bei der fakultativen Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, ob es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt. Weiter prüft das Insolvenzgericht, ob die von § 222 Abs. 2 ebenso abweichenden Voraussetzungen der Gruppenbildung nach § 222 Abs. 3 eingehalten sind. Prüfungsgrundlage hinsichtlich der Gruppenbildung ist allein die Tragfähigkeit der im Plan angegebenn Kriterien.[4]

 

Rn 11

Ebenso ist auf die Gleichbehandlung der Gläubiger innerhalb der Gruppen zu achten. Im gestaltenden Teil dürfen innerhalb einer Gruppe nur dann abweichende Bestimmungen vorgesehen sein, wenn die Zustimmung aller Betroffenen vorliegt (§ 226 Abs. 2 Satz 2). Insbesondere muss das Gericht kontrollieren, ob nicht das planmäßig vorgesehene Verhalten einzelner Gläubiger deren Interessen so weit widerspricht, dass diese Zusagen eigentlich nur durch Sonderabkommen (§ 226 Abs. 3) zu erklären sind. Etwaigen Verdachtsmomenten hat das Gericht nachzugehen, um ggf. die verdeckten Einzelvereinbarungen aufzuspüren und für die Beachtung des Verbots zu sorgen. Erkennt das Gericht, dass die Position der dissentierenden Gläubiger durch eine geschickte Gruppenbildung geschwächt werden soll, hat es seine Kontrolltätigkeit auszuüben.

Ein besonderes Augenmerk hat das Gericht auch auf sogenannte gewillkürte Präklusionsvorschriften zu richten. Solche Präklusionsregelungen, mit Hilfe derer Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht oder verspätet beteiligt h...

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