Gesetzestext

 

1Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. 2Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. 3Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.

1. Sinn und Zweck der Erstellung zusätzlicher Anlagen

 

Rn 1

Sinn und Zweck der Planrechnungen ist es, den Beteiligten das Risiko einer von künftigen Erträgen der Unternehmensfortführung abhängigen Planerfüllung darzustellen. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners ganz oder zumindest z.T. aus den zukünftigen Erträgen des Schuldnerunternehmens befriedigt werden sollen und betrifft mithin i. d. R. den Sanierungsplan. Gerade in solchen Fällen bedarf es für die von den Gläubigern zu treffenden Entscheidungen einer gesicherten Informationsgrundlage. Daher bestimmt § 229, dass über die schon nach § 220 notwendigen allgemeinen Informationen hinaus zusätzlich noch Angaben über den aktuellen Sachstand des Insolvenzverfahrens zu machen und Details zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans anzugeben sind. Diese zusätzlichen, entscheidungserheblichen Daten werden in besonderen Anlagen zum Insolvenzplan näher ausgeführt.

 

Rn 2

Derartige Anlagen sind in der Praxis der Unternehmenssanierung auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung das "Herzstück" jedes Sanierungsplans. Ohne eine sorgfältige, detaillierte und mittel- bis langfristige Planung unter Darstellung aller maßgeblichen Umstände ist jeder Sanierungsversuch von vornherein zum Scheitern verurteilt.[1] Zudem dürfte es ohne solche Unterlagen i. d. R. auch nicht gelingen, die Beteiligten von dem Sanierungsplan zu überzeugen. Deshalb handelt es sich bei den Planrechnungen gemäß § 229 um Pflichtanlagen zu Insolvenzplänen,[2] die eine zumindest teilweise Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens vorsehen. Ihr Fehlen macht den Plan fehlerhaft, was zu seiner Zurückweisung im Rahmen der Vorprüfung (§ 231) oder im Rahmen des Bestätigungsverfahrens (§ 250) führen kann.[3]

In der Praxis werden Insolvenzpläne, bei denen die Planquoten aus den künftigen Erträgen der Unternehmensfortführung generiert werden sollen, weit seltener umgesetzt, als Pläne mit einer durch einen Drittmittelgeber finanzierten Einmalzahlung,[4] da die Gläubiger regelmäßig einen zeitnahen, nicht von der zukünftigen Geschäftsentwicklung des Unternehmens abhängigen Geldzufluss erwarten. Angesichts dessen betrifft die Vorschrift tatsächlich nur einen relativ kleinen Teil aller Insolvenzpläne.

[1] Zu den entsprechenden Anforderungen in den USA in der Phase der Planerstellung vgl. Möhlmann, KTS 1997, 1 (21 ff.).
[2] Brünkmans/Thole-Harmann, § 13 Rn. 6.
[3] Brünkmans/Thole-Harmann, § 13 Rn. 3.
[4] Für die § 229 nicht gilt: Brünkmans/Thole-Harmann, § 13 Rn. 7.

2. Informationsgrundlagen

 

Rn 3

Um den Gläubigern die nötigen Informationen zu liefern, sind für die voraussichtliche Zeit der Sanierung verschiedene Berechnungen aufzumachen. Die Plananlagen sollten wegen ihrer ggf. hohen Komplexität durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kontrolliert werden.[5] Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form die Planrechnungen vorzulegen sind, da bindende, in allen in Betracht kommenden Planverfahren einzuhaltende Vorgaben schon wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Pläne sowie der unterschiedlichen Schuldner nicht gemacht werden können. Deshalb ist es unerheblich, ob die Planrechnungen in tabellarischer Form oder aber in schriftsätzlichen Ausführungen enthalten sind.[6]

[5] Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Rn. 109.
[6] BGH, Beschl. v. 03.12.2009, IX ZB 30/09, NZI 2010, 101.

2.1 Vermögensübersicht (§ 229 Satz 1)

 

Rn 4

Zunächst sind alle verbliebenen Vermögensgegenstände des Schuldners seinen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Auf diese Weise erhalten die Gläubiger im Wege der Stichtagsbetrachtung einen Überblick über die aktuelle Situation. Damit entspricht die von § 229 Satz 1 geforderte Vermögensübersicht inhaltlich der bereits zu Eröffnung des Verfahrens erstellten Übersicht des § 153, nur dass hier an die Stelle des Zeitpunkts der Eröffnung des Verfahrens nunmehr derjenige tritt, in dem der Insolvenzplan mit seinen Vorgaben rechtskräftig, d. h. wirksam wird.[7] Daher kann der Vorlegende die von ihm bisher erzielten Verhandlungsergebnisse in den Plan aufnehmen und auf diese Weise den Gläubigern den Vorteil einer planmäßigen Abwicklung aufzeigen. Die (Fortführungs-) Werte der Übersicht nach § 229 sind damit realistischer als die Werte, die nach § 153 noch auf den Prognosen zu Beginn des Verfahr...

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