Gesetzestext

 

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.

(2) 1Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. 2Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.

(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

1. Normzweck

 

Rn 1

§ 254 regelt den Adressatenkreis sowie die Auswirkungen und die Rechtsfolgen eines rechtskräftigen (vgl. § 253 Rdn. 19) Insolvenzplans auf die betroffenen Personenkreise.

2. Voraussetzungen

2.1 Rechtskraft

 

Rn 2

Voraussetzung ist die formelle Rechtskraft des Insolvenzplans nach § 248 Abs. 1. Der Insolvenzplan wird nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Abweisung aller sofortigen Beschwerden gegen den Plan rechtskräftig.

2.2 Beteiligte

 

Rn 3

Nach § 254 Abs. 1 Satz 1 treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Beteiligte sind demnach die in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans einbezogenen absonderungsberechtigten Gläubiger, Anteilsinhaber, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner. Beteiligter kann darüber hinaus nach § 254a Abs. 3 auch ein Dritter als sog. Plangarant sein, wenn er im Rahmen einer Erklärung gem. §§ 230 Abs. 3, 257 Abs. 2 Verpflichtungen zur Erfüllung des Plans neben dem Schuldner übernommen hat. Ein Neugläubiger kann nur als Dritter über §§ 230 Abs. 3, 257 Abs. 2 in den Gestaltungsbereich eines Insolvenzplans aufgenommen werden.[1] Ist das Insolvenzverfahren als Hauptverfahren nach Art. 3 Abs. 1 EulnsVO eröffnet worden, treten die im gestaltenden Teil vorgesehenen Wirkungen nach § 254 InsO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 EulnsVO gegen alle im Anwendungsbereich der Verordnung betroffenen Personen ein. Insoweit ist durch den Planersteller der jeweilige mitgliedstaatliche ordre public (Art. 33 EulnsVO) zu beachten.

 

Rn 4

Beteiligte sind auch diejenigen Insolvenzgläubiger, die nicht am Verfahren oder nicht an der Abstimmung teilgenommen oder sich dabei der Stimme enthalten haben. Hierin schlägt sich das Mehrheitsprinzip nieder, das es ermöglicht, jedem Beteiligten einen Beitrag für den Insolvenzplan abzuverlangen. Das gilt sogar für absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn der Insolvenzplan in deren Rechtsstellung eingreift (vgl. § 223 Rdn. 2 ff.). Nicht erforderlich ist, dass der Insolvenzgläubiger seine Forderungen angemeldet hat (§ 254b). Hierin liegt ein Risiko für den Planerfolg. Dem kann auch nicht wirksam durch Präklusionsklauseln im Plan vorgebeugt werden, die die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausschließen. Anderenfalls droht die Zurückweisung des Insolvenzplans gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.[2] Jedenfalls wäre eine solche Klausel unwirksam und hindert den Gläubiger nicht, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen.[3] Ohne Einfluss auf die Beteiligteneigenschaft bleibt auch ein Widerspruch gegen den Insolvenzplan (§ 254b).

 

Rn 5

Der Insolvenzverwalter ist nicht Beteiligter.[4] Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Verwalter den Plan selbst ausgearbeitet oder den vom Schuldner ausgearbeiteten Plan überarbeitet hat und der Plan einen Eingriff in die Rechte des Verwalters vorsieht. Sofern der Insolvenzverwalter zum Planerfolg als Treuhänder, im Rahmen der Ausschüttung oder durch die Planüberwachung beitragen soll, kann sich der Insolvenzverwalter gem. § 230 Abs. 3 verpflichten.[5] Dadurch wird der Insolvenzverwalter planbeteiligter Dritter.

[1] LG Düsseldorf 21.09.2015, 25 T 404/15, ZInsO 2015, 2186.
[4] Siehe etwa HambKommInsO-Thies, § 254 Rn. 4.
[5] Siehe auch Haarmeyer, ZInsO 2016, 1622, 1624.

Rechtsfolgen

3.1 Planwirkung gegenüber Beteiligten (Abs. 1)

 

Rz. 6

Erlangt die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 248 Abs. 1 InsO formelle Rechtskraft, treten gem. § 254 Abs. 1 InsO die in seinem gestaltenden Teil festgelegten materiellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein. Im Plan vorgesehene Forderungserlasse führen nicht zum Erlöschen eines Teils der Forderungen. ...

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