Rn 3

Nach § 254 Abs. 1 Satz 1 treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Beteiligte sind demnach die in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans einbezogenen absonderungsberechtigten Gläubiger, Anteilsinhaber, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner. Beteiligter kann darüber hinaus nach § 254a Abs. 3 auch ein Dritter als sog. Plangarant sein, wenn er im Rahmen einer Erklärung gem. §§ 230 Abs. 3, 257 Abs. 2 Verpflichtungen zur Erfüllung des Plans neben dem Schuldner übernommen hat. Ein Neugläubiger kann nur als Dritter über §§ 230 Abs. 3, 257 Abs. 2 in den Gestaltungsbereich eines Insolvenzplans aufgenommen werden.[1] Ist das Insolvenzverfahren als Hauptverfahren nach Art. 3 Abs. 1 EulnsVO eröffnet worden, treten die im gestaltenden Teil vorgesehenen Wirkungen nach § 254 InsO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 EulnsVO gegen alle im Anwendungsbereich der Verordnung betroffenen Personen ein. Insoweit ist durch den Planersteller der jeweilige mitgliedstaatliche ordre public (Art. 33 EulnsVO) zu beachten.

 

Rn 4

Beteiligte sind auch diejenigen Insolvenzgläubiger, die nicht am Verfahren oder nicht an der Abstimmung teilgenommen oder sich dabei der Stimme enthalten haben. Hierin schlägt sich das Mehrheitsprinzip nieder, das es ermöglicht, jedem Beteiligten einen Beitrag für den Insolvenzplan abzuverlangen. Das gilt sogar für absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn der Insolvenzplan in deren Rechtsstellung eingreift (vgl. § 223 Rdn. 2 ff.). Nicht erforderlich ist, dass der Insolvenzgläubiger seine Forderungen angemeldet hat (§ 254b). Hierin liegt ein Risiko für den Planerfolg. Dem kann auch nicht wirksam durch Präklusionsklauseln im Plan vorgebeugt werden, die die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausschließen. Anderenfalls droht die Zurückweisung des Insolvenzplans gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.[2] Jedenfalls wäre eine solche Klausel unwirksam und hindert den Gläubiger nicht, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen.[3] Ohne Einfluss auf die Beteiligteneigenschaft bleibt auch ein Widerspruch gegen den Insolvenzplan (§ 254b).

 

Rn 5

Der Insolvenzverwalter ist nicht Beteiligter.[4] Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Verwalter den Plan selbst ausgearbeitet oder den vom Schuldner ausgearbeiteten Plan überarbeitet hat und der Plan einen Eingriff in die Rechte des Verwalters vorsieht. Sofern der Insolvenzverwalter zum Planerfolg als Treuhänder, im Rahmen der Ausschüttung oder durch die Planüberwachung beitragen soll, kann sich der Insolvenzverwalter gem. § 230 Abs. 3 verpflichten.[5] Dadurch wird der Insolvenzverwalter planbeteiligter Dritter.

[1] LG Düsseldorf 21.09.2015, 25 T 404/15, ZInsO 2015, 2186.
[4] Siehe etwa HambKommInsO-Thies, § 254 Rn. 4.
[5] Siehe auch Haarmeyer, ZInsO 2016, 1622, 1624.

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