Gesetzestext

 

(1) 1Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. 2Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter sein sollen. 3Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.

(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.

(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.

(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Sicherheit gestellt hat.

1. Normzweck

 

Rn 1

Während die nach § 229 dem Insolvenzplan beizufügenden Anlagen der Information der Gläubiger über ihre Befriedigung aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens dienen, ergänzen die Anlagen gemäß § 230 den gestaltenden Teil (§ 221), indem sie die für die geplante Änderung der Rechtsstellung notwendigen Erklärungen der Beteiligten verbindlich festschreiben. Die Anlagen i.S.v. § 230 betreffen dabei ganz unterschiedliche Konstellationen (Abs. 1: Unternehmensfortführung durch den Schuldner; Abs. 2: Beteiligung der Gläubiger am Schuldner; Abs. 3: Übernahme von Verpflichtungen durch Dritte; Abs. 4: gruppeninterne Sicherheitengeber). Es handelt sich bei den Zustimmungserklärungen jeweils um Pflichtanlagen, mit deren Hilfe die Abwicklung des Planverfahrens beschleunigt und die Positionen der Beteiligten geklärt werden sollen.

2. Erklärung der Bereitschaft zur Fortführung des Unternehmens (§ 230 Abs. 1)

 

Rn 2

Bei einer planmäßig vorgesehenen Fortführung des Unternehmens muss vorher geklärt werden, ob überhaupt die Bereitschaft der geschäftsführenden Personen besteht, die persönliche Haftung für die Fortführung zu übernehmen.[1] § 230 Abs. 1 ordnet daher an, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Erklärung beizufügen ist. Sie hat sich auf die Unternehmensfortführung "auf der Grundlage des Plans" zu beziehen. Problematisch sind die insbesondere Fälle, in denen der Verwalterplan nach dessen Einreichung (und damit nach Vorlage der Erklärung gem. § 230) noch abgeändert wird (z.B. aufgrund der Erörterungen mit den Gläubigern und dem Gericht im Erörterungstermin). In diesen Konstellationen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die von den in Abs. 1 genannten Personen abgegebenen Erklärungen noch durch die aktualisierte Planfassung gedeckt sind. Die Abgabe der Erklärung kann unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgen, allerdings muss die Bedingung spätestens im Zeitpunkt der Planbestätigung eingetreten sein.[2]

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 463.
[2] Brünkmans/Thole-Brünkmans, § 13 Rn. 87.

2.1 Natürliche Person als Schuldner

 

Rn 3

Wenn der Schuldner sein Unternehmen als natürliche Person betrieben hat (Einzelunternehmen), muss der Insolvenzverwalter, wenn er den Plan einreicht, die Fortführungserklärung des Schuldners dem eingereichten Insolvenzplan beifügen (§ 230 Abs. 1 Satz 1), da eine natürliche Person wegen der Haftungsgefahren nicht gegen ihren Willen zur Fortführung des Unternehmens gezwungen werden kann.[3] Reicht hingegen der Schuldner selbst den Plan ein, so ist damit inzident die Bereitschaft zur Fortführung erklärt (§ 230 Abs. 1 Satz 3).

[3] Brünkmans/Thole-Brünkmans, § 13 Rn. 85.

2.2 Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder KGaA als Schuldner

 

Rn 4

Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder einer KG auf Aktien sind nach § 230 Abs. 1 Satz 2 die Erklärungen aller persönlich haftenden – zukünftigen[4]  – Gesellschafter beizubringen. Anders als beim Einzelunternehmer bedeutet die Vorlage eines Insolvenzplans seitens des Schuldners hier noch keine konkludente Zustimmung zur Fortführung. Vielmehr haben die persönlich haftenden Gesellschafter in jedem Fall eine ausdrückliche Erklärung vorzulegen.[5] Die Fortführungserklärungen der persönlich haftenden Gesellschafter sind nicht mit dem Fortsetzungsbeschluss der Schuldnerin identisch.[6] Auf die Fortführungserklärungen kann – wie der Umkehrschluss aus § 230 Abs. 1 Satz 3 zeigt – auch beim Schuldnerplan nicht verzichtet werden.[7] Die Gesellschafter müssen sich, auch wenn sie persönlich haften, eine Erklärung seitens der Gesellschaft auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung nicht zurechnen lassen. Wollen nicht sämtliche Gesellschafter die Fortführung vornehmen, müsste eine Änderung im Bestand der Gesellschafter erfolgen, anderenfalls scheitert die Umsetzung eines Sanierungsplans.

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