Rn 2

Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind ausschließlich berechtigt

  • der Schuldner und
  • der Insolvenzverwalter in seiner ursprünglichen Funktion
  • sowie als Beauftragter der Gläubigerversammlung.[2]
 

Rn 3

In §§ 254, 255 RegE[3] war ein weitaus größerer Kreis von Vorlageberechtigten vorgesehen. Der Rechtsausschuss hat jedoch im Interesse einer Vereinfachung erhebliche Streichungen vorgenommen, so dass nunmehr weder einzelne Gläubigergruppen noch die – falls es sich bei dem Schuldner nicht um eine natürliche Person handelt – am Kapital des Schuldners beteiligten Personen einen eigenen Planentwurf vorlegen können. Diese vom Rechtsausschuss vorgenommene Vereinfachung ist zu begrüßen. Die BegrRechtsA weist zu Recht darauf hin, dass anderenfalls durch die Vorlage konkurrierender Pläne eine weitere Möglichkeit der Verzögerung des Verfahrens bestanden hätte.

[2] Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Kap. 7 Rn. 2.
[3] Deren Fassungen sind abgedruckt in BT-Drs. 12/2443, 49 f.

2.1 Vorlage durch den Schuldner

 

Rn 4

Wie bereits in § 255 RegE vorgesehen war, besitzt der Schuldner auch nach der Gesetz gewordenen Fassung das Recht zur Vorlage eines Plans, unabhängig davon, ob er auch einen Eigenantrag und einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt hat.[5] Auch eines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung bedarf es in Verfahren natürlicher Personen nicht.[6] Während der Entwurf das Vorlagerecht von Verwalter und Schuldner noch separat in zwei unterschiedlichen Paragraphen regelte, ist in § 218 eine Zusammenfassung vorgenommen worden. Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Schuldner nur kumulativ, d. h. nach Absprache oder gar zusammen mit dem Verwalter, einen Plan vorlegen kann. Bereits der systematische Zusammenhang zu Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift stellt klar, dass der Schuldner seinen Plan unabhängig vom Verwalter ausarbeiten und dem Gericht zuleiten kann. Der Schuldner bedarf formal keiner Hilfe anderer am Verfahren Beteiligter zur Vorlage des Plans, er kann diesen völlig selbstständig einreichen.[7] Ergreift der Schuldner die Initiative, gewährt ihm die grundsätzliche Aussetzung der Verwertung bis zum Berichtstermin (§§ 158, 159) vorläufigen Schutz. Ferner kann er ebenso die Einstellung der Verwertung und Verteilung beim Insolvenzgericht erwirken.[8] In der Praxis wird sich eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter empfehlen. Kann der Schuldner das Recht zur Erstellung eines Insolvenzplans nicht selbst wahrnehmen, so steht ihm ein Anspruch auf Beiordnung eines Anwaltes und damit auf staatliche Vorfinanzierung seiner finanziellen Aufwendungen für die Kosten der Insolvenzplanerstellung nicht zu.[9]

 

Rn 5

Während bei juristischen Personen jeder Vertretungsberechtigte (Mitglied des Vorstands, Geschäftsführer oder Liquidator) vorlageberechtigt ist,[10] müssen bei Personengesellschaften alle Gesellschafter gemeinsam handeln.[11] Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer bereits aufgelösten Gesellschaft eröffnet, steht das Planvorlagerecht den jeweiligen Abwicklern zu.[12] Ist der insolvente Schuldner eine natürliche Person, steht dieser selbst das Recht zur Planvorlage zu.[13]

 

Rn 6

Eine Durchführung des Plans kommt auch im Falle seiner Vorlage durch den Schuldner nur im eröffneten Insolvenzverfahren in Betracht, so dass erste Voraussetzung der Durchführung eines Insolvenzplans die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ist. Einen "Null-Plan" kann es insoweit nicht geben.[14]

 

Rn 7

Aus dem Initiativrecht des Schuldners lassen sich Befugnisse des Schuldners ableiten, den Schuldnerinsolvenzplan gegen Einwendungen verschiedenster Art (z. B. Behauptung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 245, Minderheitenschutzantrag eines Gläubigers, § 251) sowie auch gegen anderweitige Vorstellungen seitens des Insolvenzverwalters zu verteidigen.[15]

[4] Siehe Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Kap. 7 Rn. 5 ff.
[5] Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Kap. 7 Rn. 5 f.
[6] LG Hamburg ZInsO 2018, 331.
[7] In diesem Zusammenhang könnte der Schuldner auch einen Insolvenzplan mit Antrag auf Eigenverwaltung gem. § 270 einreichen. Allerdings sollen unternehmerische Fehlentscheidungen des Schuldners sowie eine säumige Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht zur Ablehnung des Antrags führen, vgl. hierzu AG Darmstadt ZlnsO 1999, 176. Siehe auch Pape, DB 1999, 1539 (1545), der diese Entscheidung als Bestätigung seiner Befürchtung sieht, dass derartige Eigenanträge benutzt werden könnten, um Fehlentscheidungen und Vermögensverschiebungen zu verdecken. Da es sich aber lediglich um eine Eilentscheidung des AG handelt, kann diese bei besserer Erkenntnismöglichkeit durch die erste Gläubigerversammlung wieder rückgängig gemacht werden, vgl. hierzu AG Darmstadt ZlnsO 1999, 176 (177).
[8] Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Kap. 7 Rn. 5.
[10] Vielmehr vorlagepflichtig, vgl. § 92 Abs. 2, § 283 Nr. 14 AktG, § 64 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 15 Abs. 1 InsO; droht hingegen nur die Zahlungsunfähigkeit, kom...

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