Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

 

1.

die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;

 

2.

die Gründungsprüfung;

 

3.

die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;

 

4.

die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;

 

5.

die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;

 

6.

die Einberufung der Hauptversammlung;

 

7.

die Sonderprüfung;

 

8.

die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;

 

9.

die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;

 

10.

die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;

 

11.

die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;

 

11a.

[1]die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;

 

12.

die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;

 

13.

die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;

 

14.

den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

[1] Nr. 11a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023. Zur Anwendung siehe § 26o EGAktG. Anzuwenden ab 22.06.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge