Rn 97c

Die Leitung des schuldnerischen Unternehmens verbleibt im Insolvenzeröffnungsverfahren weiterhin bei den nach allgemeinem Gesellschaftsrecht zuständigen Organen. Diese müssen jedoch mit dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter konstruktiv zusammenarbeiten, da dieser bei einem gerichtlich angeordneten Zustimmungsvorbehalt Vermögensabflüsse verhindern kann. Zudem droht bei einer Konfrontation der Wechsel zu einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung. Hat das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt, verdrängt der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Leitungsorgane des schuldnerischen Unternehmens, soweit die in Frage stehende Kompetenz die Insolvenzmasse betrifft.[264] Den gesellschaftsrechtlich zuständigen Organen verbleiben nur die Wahrnehmung der dem Schuldner nach der InsO zustehenden Rechte und Pflichten (z. B. das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans), die Befugnisse im Hinblick auf den innergesellschaftlichen Bereich (z. B. die Bestellung und Abberufung von Organen) und das insolvenzfreie Vermögen.[265]

[264] BGH ZInsO 2006, 260, Tz. 6; OLG Stuttgart ZIP 2017, 142 (144). Vgl. auch zur Firmenänderung: KG ZInsO 2017, 1673.
[265] OLG Stuttgart ZIP 2017, 142 (144) [OLG Stuttgart 27.12.2016 - 10 U 97/16] m.w.N.; KK-Plathner, § 80 Rn. 97 ff. Instruktiv zu Kostenproblemen: Thole, ZIP 2018, 1565.

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