Rn 34

Neben den schuldnerspezifischen Pflichten hat der vorläufige Verwalter nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 für das Insolvenzgericht zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird, da ansonsten grundsätzlich keine Eröffnung des Verfahrens in Betracht kommt (§ 26).[66] Selbst wenn jedoch eine Kostendeckung zur Verfahrenseröffnung nicht zwingend erforderlich ist, weil der Schuldner einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung nach § 4 a gestellt hat, entfällt dadurch die Notwendigkeit zur Prüfung nicht. Eine Stundung kann nämlich nur gewährt werden, wenn das Schuldnervermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Verfahrenskosten zu decken. Die Prüfung ist mithin zwar nicht mehr für die Eröffnungsentscheidung, gleichwohl aber für die Entscheidung über den Stundungsantrag relevant.

 

Rn 35

Im Regelfall liegen dem vorläufigen Verwalter noch nicht alle erforderlichen Informationen vor, um eine abschließende Bewertung abzugeben. Entgegen dem Wortlaut kann daher lediglich eine Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Kostendeckung erfolgen, was auch den Anforderungen bei § 26 entspricht (für Einzelheiten der Massekostendeckung kann auf die Kommentierung zu § 26 verwiesen werden). Auf die vom Schuldner selbst gemachten Angaben kann der vorläufige Verwalter grundsätzlich zurückgreifen, muss diese aber einer Plausibilitätsprüfung unterziehen.[67] Dies entspricht den Grundsätzen der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht.[68]

 

Rn 36

Des weiteren kann das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter gleichzeitig zum Sachverständigen bestellen oder einen bereits eingesetzten Sachverständigen als vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Damit wird vergütungsrechtlich sichergestellt, dass der vorläufige Verwalter als Sachverständiger auch in absolut masselosen Verfahren zumindest eine Vergütung nach dem JVEG erhält und nicht ohne jegliche Vergütung tätig werden muss.[69] Die Prüfungspflicht hinsichtlich der Verfahrenskostendeckung stellt jedoch keine Sachverständigentätigkeit im engeren Sinne dar, wie die sprachliche Abgrenzung in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ("zusätzliche" Beauftragung als Sachverständiger) deutlich macht. Dies hat auch vergütungsrechtliche Konsequenzen (vgl. Rdn. 102). Zur Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger, s. u. Rdn. 98 ff.

[66] Gemeint sind die Kosten des gesamten Insolvenzverfahrens. Die ursprüngliche Konzeption des Regierungsentwurfs, wonach lediglich die Kosten des Verfahrens bis zum ersten Berichtstermin gedeckt sein sollten, ist auf Betreiben des Rechtsausschusses nicht Gesetz geworden. Zum Begriff der Verfahrenskostendeckung kann auf die Kommentierung zu § 26 verwiesen werden.
[67] Enger: MünchKomm-Haarmeyer, § 22 Rn. 147 (Eigenangaben sind lediglich Anhaltspunkte).
[68] Vgl. BGH NZI 2012, 151 [BGH 01.12.2011 - IX ZB 232/10], Tz. 11; Beth, NZI 2014, 487 (488).
[69] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drs. 12/7302, S. 158.

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