Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. 2Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. 3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. 4Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) 1Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. 2§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) 1Die Stundung bewirkt, dass

1.

die Bundes- oder Landeskasse

a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

2Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. 3Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. 4§ 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4a Abs. 1 a.F. bis 30.06.2014:

 

 (1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. 2Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. 3Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. 4Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

1. Gesetzgeberische Intention

 

Rn 1

Die §§ 4a–d wurden durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[1] mit Wirkung ab 01.12.2001 eingeführt. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 geändert.[2] Die Bestimmungen dokumentieren das zentrale Anliegen des Reformgesetzgebers, auch völlig mittellosen Personen ("Ärmste der Armen") die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren mit dem Ziel ihrer Restschuldbefreiung zu ermöglichen.[3] Die Norm soll dazu beitragen, einen wirtschaftlichen Neuanfang zu bewirken.[4]

 

Rn 2

Es wurde als eine der wesentlichen Schwächen des Verbraucherinsolvenzverfahrens angesehen, dass Personen, die noch nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens aus ihrem (pfändbaren) Vermögen aufbringen konnten, nur dann die Möglichkeit hatten, ein Insolvenzverfahren zumindest bis zu einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 zu durchlaufen und anschließend das Restschuldbefreiungsverfahren zu erreichen (vgl. § 289), wenn das zuständige Insolvenzgericht die (analoge) Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe befürwortete und bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO entsprechend gewährte.[5]

 

Rn 3

Die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe hatte sich seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung tatsächlich zu einem der meistdiskutierten und umstrittensten Themen entwickelt,[6] wobei letztlich der BGH in einem obiter dictum der Auffassung nahe getreten ist, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Schuldner im Insolvenzverfahren zur Deckung der Verfahrenskosten unzulässig ist.[7]

 

Rn 4

Der Gesetzgeber hat maßgeblich aus fiskalischen Gründen davon abgesehen, die Anwendbarkeit der §§ 114 ff. ZPO für die Kosten eines von dem Schuldner initiierten Insolvenzverfahrens zu regeln und so Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. Vielmehr wurde ein sog. Stundungsmodell entwickelt, wonach die Verfahrenskosten grundsätzlich weiterhin von dem Schuldner aufzubringen sind, aber im Falle der Stundung durch das Insolvenzgericht zunächst bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw. ggf. des sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens nicht eingefordert werden können.

 

Rn 5

Die Stundung der Verfahrenskosten soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers "ultima ratio" sein und dementsprechend unterbleiben, wenn zwar das pfändbare Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, aber z.B. eine karitative Organisation oder andere Dritte dem Schuldner die Verfahrenskosten zur Verfügung stellt.[8]

Diese Sichtweise erscheint indes etwas praxisfremd, da weder für karitative Einrichtungen noch für dem Schuldner ggf. nahestehende Dritte ei...

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