Rn 85

Das auf einem Girovertrag nach § 676 f BGB beruhende Girokonto des Schuldners wird von der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht betroffen, da die §§ 115 ff. im Eröffnungsverfahren noch nicht gelten.[223] Regelmäßig erlauben jedoch die AGB der Banken eine fristlose Kündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei Insolvenzantragstellung (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken, Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen).[224]

 

Rn 86

Soweit für das Girokonto (wie meist) eine Kontokorrentabrede besteht, erlischt diese mit dem Erlass des allgemeinen Verfügungsverbots der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung.[225] Bei Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts im Rahmen der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung bleibt die Kontokorrentabrede zwar bestehen, eine Kontokorrentverrechnung ist jedoch ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters unwirksam. Soweit eine Aufrechnung mit Zahlungseingängen im Eröffnungsverfahren in Betracht kommt, unterliegen diese der Anfechtung.[226]

 

Rn 87

Überweisungen des Schuldners werden als Verpflichtungsgeschäft durch die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen nicht verhindert, sie können nach Ausführung jedoch nicht in das Kontokorrent eingestellt werden.[227] Die Bank kann daher den Überweisungsauftrag kündigen.[228]

 

Rn 88

Die ausdifferenzierte Judikatur zur Behandlung des Lastschriftwiderrufs im Einziehungsermächtigungsverfahren ist seit der zwingenden Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren zum 01.02.2014[229] obsolet, da nunmehr Überweisungen und Lastschriften nur noch nach den SEPA-Grundsätzen ausgeführt werden dürfen. Dementsprechend erteilt der Schuldner dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis einen fälligen Betrag von seinem Konto einzuziehen (SEPA-Mandat). Durch die Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs ist die Belastung des schuldnerischen Kontos von Anfang an wirksam. Eine nachfolgende Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat auf den Bestand der Belastungsbuchung keinen Einfluss.[230]

 

Rn 89

Zur Separierung des verwalteten Schuldnervermögens bei eingehenden Geldern muss der vorläufige Insolvenzverwalter ein Sonderkonto in Form eines offenen Treuhandkontos anlegen.[231] Dieses kann der starke vorläufige Insolvenzverwalter ohne Weiteres aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eröffnen. Beim schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter muss entweder eine ausdrückliche Ermächtigung zur Einrichtung und Verfügung über das Sonderkonto erfolgen, oder sich die Befugnis zumindest aus den sonstigen Anordnungen ergeben, wenn bspw. die Befugnis zur Einziehung von Forderungen des Schuldners oder zur Entgegennahme von Geldern angeordnet wird.[232]

[224] Weiterführend: Kießling, NZI 2006, 440.
[225] Vgl. BGH ZIP 1995, 225 (227) [BGH 15.12.1994 - IX ZR 252/93].
[228] HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 154; a. A. Obermüller, ZInsO 1999, 693 (695).
[229] Grundlage ist Art. 6 EU-VO 260/12.
[230] BGH ZInsO 2010, 1538, Tz. 18. Zur früheren Diskussion ausführlich: Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 273 ff. m. w. N.
[232] HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 166a; Schulte-Kaubrügger, ZIP 2011, 1400 (1402 f.); a. A. Stahlschmidt, NZI 2011, 272 (275 f.) (nur bei gesonderter Anordnung).

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