Rn 72
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gemäß § 475 Abs. 1 StPO Einsicht in Aktenbestandteile eines Strafverfahrens bei Gericht verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (Entsprechendes gilt grundsätzlich für die Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft[164]. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich aus der Anklageschrift Anhaltspunkte für Ansprüche Dritter gegen den Schuldner ergeben oder Angaben über gesicherte Vermögenswerte des Schuldners gemacht werden.[165] Zur Darlegung des berechtigten Interesses kann sich der vorläufige Insolvenzverwalter darauf beschränken, seinen Bestellungsbeschluss vorzulegen und anzugeben, dass er die erbetenen Aktenbestandteile für seine Aufgabe benötige.[166] Da der Schuldner zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Verwalter verpflichtet ist, liegen darüber hinaus regelmäßig die Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 StPO vor, so dass auch eine umfassende Einsicht in die Strafakte gewährt werden darf.[167]
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