Rn 21

Aufgrund der drei[28] denkbaren Planinitiativrechte könnte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass dem Gericht mehrere Pläne vorgelegt werden.[29] Denkbar wäre insbesondere eine Konkurrenz zwischen einem vom Schuldner mit Insolvenzantragsstellung und einem vom Insolvenzverwalter zeitlich später vorgelegten Plan. Auch eine Konkurrenz zwischen zwei vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plänen ist vorstellbar, wobei der eine zeitlich später auf Veranlassung durch die Gläubigerversammlung erstellt wurde.

 

Rn 22

Denkbar ist auch folgende Konstellation: Der Verwalter legt einen eigenen Plan bereits vor der ersten Gläubigerversammlung vor, wird dann aber im ersten Termin abgewählt und die Gläubigerversammlung beauftragt den neu gewählten Verwalter mit einer (neuen) Planerstellung. Sofern der erste Plan nicht bereits in der ersten Gläubigerversammlung abgelehnt wird, bleibt er noch zur Abstimmung erhalten und tritt damit in Konkurrenz zu dem späteren Plan.

 

Rn 23

Wesentlich ist zunächst die Feststellung, dass allein die Vorlage eines Insolvenzplans die Vorlage eines weiteren Insolvenzplans nicht präkludiert.[30] Der Prioritätsgrundsatz findet keine Anwendung. Vielmehr treten die verschiedenen Pläne zueinander in einen Wettbewerb um die Gunst der Gläubiger. Dabei kommt einem Verwalterplan kein Vorrang zu, auch wenn dieser allein zur optimalen Masseverwertung verpflichtet und zudem bei einem Pflichtverstoß der Haftung aus § 60 ausgesetzt ist. Soweit dieser Meinung im Schrifttum nicht gefolgt wird, wird übersehen, dass allein die Gläubigerversammlung über die verschiedenen Pläne zu entscheiden hat und letztlich ausschließlich den aus ihrer Sicht besten Plan wählen wird.[31]

 

Rn 24

Strittig ist, ob erst ein rechtskräftiger Insolvenzplan die übrigen Pläne sperrt[32] oder ob diese Rechtsfolge schon mit der Planbestätigung eines von mehreren Plänen eintritt.[33] Die Rechtsprechung hat sich bislang zu dieser Frage nicht geäußert. Zu folgen ist der erstgenannten Auffassung. Nach § 254 Abs. 1 kommt erst der Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses, nicht bereits dem Bestätigungsbeschluss selbst besondere Bedeutung (insbesondere als Vollstreckungstitel) zu. Soweit die Gegenansicht darauf verweist, dass bei der Maßgeblichkeit der Rechtskraft es weitestgehend in der Hand des (Rechtsmittel-)Gerichts liege, welcher Plan letztlich zum Tragen kommt, trifft das zwar zu, ändert jedoch nichts daran, dass die Sperrwirkung erst mit einem rechtskräftigen Bestätigungsbeschluss eintritt. Im Übrigen liegt es in einem gewissen Grade auch in der Hand des Insolvenzgerichts, welchen von mehreren seitens der Gläubigerversammlung angenommenen Insolvenzplänen es zuerst bestätigt. Im Übrigen dürfte es sich um einen höchst seltenen Fall handeln, dass die Gläubigerversammlung mehrere Pläne annimmt.

 

Rn 25

Aus der Tatsache, dass – nach hier vertretener Ansicht – erst ein rechtskräftiger Insolvenzplan die übrigen Pläne erledigt, folgt zugleich, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzgericht für jeden einzelnen Insolvenzplan das gesetzlich vorgesehene Verfahren (Vorprüfung, Zuleitung zur Stellungnahme, Niederlegung, Anberaumung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins, Planbestätigung usw.) durchführen muss. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sollte das Gericht einen gemeinsamen Erörterungs- und Abstimmungstermin vorsehen, soweit das unter Berücksichtigung des dem Gericht zustehenden Terminierungsspielraums (vgl. § 235 Abs. 1) möglich ist.[34]

[28] Hess/Weis/Wienberg-Hess, § 218 Rn. 51 gehen von einem 4. indirekten Planinitiativrecht aus, wenn einzelne Gläubiger die Gläubigerversammlung veranlassen, einen 2. durch die Gläubigerversammlung veranlassten Plan durch den Insolvenzverwalter ausarbeiten zu lassen; dagegen jedoch Kübler/Prütting/Bork-Spahlinger, § 218 Rn. 37 und Nerlich/Römermann-Braun, § 218 Rn. 47, die mit der grammatischen Auslegung des § 157 Satz 2 davon ausgehen, dass nur die Vorgabe "eines" (einzigen) Plans durch die Gläubigerversammlung zulässig sei.
[29] Vgl. hierzu u. a. HK-Flessner, § 235 Rn. 11 ff. und Kaltmeyer, ZlnsO 1999, 316 (322 f.).
[30] So auch Vogl, DZWiR 2004, 490 ff.
[31] So auch im Ergebnis Nerlich/Römermann-Braun, § 218 Rn. 48 f.
[32] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 218 Rn. 21; MünchKomm-Eidenmüller, § 218 Rn. 201.
[33] HambKomm-Thies, § 235 Rn. 5; K. Schmidt-Spliedt, § 218 Rn. 12.
[34] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 218 Rn. 19.

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