Gesetzestext

 

(1) 1Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). 2Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. 3Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahme nach § 232 anberaumt werden.

(2) 1Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. 3§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. 2Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. 3Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. 4§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend. 5Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

1. Normzweck

 

Rn 1

Der Insolvenzplan als Regelungsgrundlage für die Rechtsstellung der Beteiligten bedarf der Legitimation.[1] Die Gläubiger haben daher einen Beschluss über den Insolvenzplan zu fassen. Zu diesem Zweck bestimmt das Gericht gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 einen Erörterungs- und Abstimmungstermin. Bei diesem handelt es sich um eine besondere Form der Gläubigerversammlung i.S.v. § 76 ff.[2] Mit den entsprechenden Modifikationen finden daher auch die §§ 76 ff. Anwendung.[3]

 

Rn 2

Seit der Änderung durch das ESUG kann der Termin aus prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahme des Gläubigerausschusses, des Schuldners oder des Verwalters zum Plan nach § 232 anberaumt werden. Damit soll eine zügige Durchführung des Planverfahrens gewährleistet werden.[4] Ein zusammengefasster Erörterungs- und Abstimmungstermin ist gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 der Regelfall. In Einzelfällen (bspw. bei erhöhtem Erörterungsbedarf) ist die getrennte Durchführung eines Erörterungs- und eines gesonderten Abstimmungstermins gemäß § 241 Abs. 1 Satz 1 möglich.

[1] Bork, Rn. 392.
[2] BGH, Beschl. v. 15.07.2010, IX ZB 65/10, ZInsO 2010, 1448; MünchKomm-Hintzen, § 235 Rn. 5; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 1; a.A. Jaeger-Kern, § 235 Rn. 8; Stöber ZInsO 2012, 1811, 1817.
[3] Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 235 Rn. 12; so im Ergebnis auch Jaeger-Kern, § 235 Rn. 8.
[4] BR-Drs. 127/11, S. 47.

2. Terminierung

2.1 Gerichtliche Fristsetzung (§ 235 Abs. 1 Satz 2, 3)

 

Rn 3

Im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs ordnet § 235 Abs. 1 Satz 2 an, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden soll. Die Monatsfrist bezieht sich auf die Zeit zwischen seiner Bekanntmachung (§§ 235 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 3) und der Abhaltung des Erörterungs- und Abstimmungstermins.[5] Für den Fall, dass der Termin bereits vor Niederlegung des Insolvenzplanes bestimmt wird, beginnt die Frist erst mit Lauf der Stellungnahmefrist aus § 232 Abs. 3 Satz 2.[6] Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift, so dass ein Verstoß nicht zu den Folgen des § 250 Nr. 1 i.V.m. § 248 (Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Plans) führt.[7] Der Termin darf ferner nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden, sondern allenfalls mit diesem gemeinsam (§ 236). Da es sich um eine reine "Soll-Vorschrift" handelt, besteht keine gesetzliche Gewährleistung für die Durchführung des Termins innerhalb der Monatsfrist. Bei überschaubaren Verzögerungen dürfte daher eine Haftung des Insolvenzgerichts ausscheiden. Insbesondere bei Großverfahren mit einer hohen Zahl an Beteiligten ist es vorstellbar, dass ein Gericht aufgrund personeller bzw. räumlicher Kapazitäten oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig terminieren kann.[8] So kann von der Frist abgewichen werden, wenn dies z.B. durch einen erhöhten Erörterungsbedarf aufgrund überdurchschnittlicher Verfahrensgröße in Einzelfällen begründbar ist.[9] Werden die Termine ausnahmsweise getrennt, sollte aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung besonders darauf geachtet werden, dass die Monatsfrist nicht ausgereizt wird.[10]

[5] Graf-Schlicker-Kebekus/Wehler, §§ 235, 236, Rn. 2; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 235 Rn. 7; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 4; Schiessler, S. 142; HambKomm-Thies, § 235 Rn. 3; a.A. K. Schmidt-Spliedt, § 235 Rn. 2, der davon ausgeht, die Monatsfrist beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Stellungnahmen nach § 232 Abs. 3; Häsemeyer, Rn. 28.29: innerhalb des nächsten Monats nach der Zulässigkeitsprüfung des § 231.
[6] Braun-Braun/Frank, § 235 Rn. 3; MünchKomm-Hintzen, § 235 Rn. 4; Kübler/P...

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