Gesetzestext

 

1Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. 2Beide Termine können jedoch verbunden werden.

1. Bedeutung des Prüfungstermins für den Erörterungs- und Abstimmungstermin

 

Rn 1

Gemäß § 236 Satz 1 darf der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Der Prüfungstermin (§§ 176 ff.) bleibt auch nach Vorlage eines Insolvenzplans eine wichtige Zäsur im Insolvenzverfahren, weil die Vorlage des Insolvenzplans nicht die Prüfung und die Feststellung der Insolvenzforderungen entbehrlich machen.[1] Vielmehr sind die Ergebnisse des Prüfungstermins eine Voraussetzung für den Insolvenzplan, weil der Gesamtumfang der Verbindlichkeiten des Schuldners und damit die Beurteilung, ob die vorgesehene Gestaltung der Rechte der Beteiligten (§ 221) sachgerecht ist, nur anhand dieser konkret festgestellten Zahlen möglich erscheint.[2] Außerdem wird die Festsetzung des Stimmrechts für die Abstimmung über den Plan erleichtert, wenn die genauen Forderungen der Gläubiger im Prüfungstermin festgestellt wurden. Es wäre also nicht nur unsachgemäß, sondern würde auch einer ordnungsgemäßen Entscheidungsfindung über den Insolvenzplan und seiner Durchführung widersprechen, wenn der Prüfungstermin vor dem Abstimmungstermin stattfände.

[1] BT-Drs. 12/2443, S. 206.
[2] Schiessler, S. 143.

2. Möglichkeit der Verbindung von Terminen

 

Rn 2

Je zügiger ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann, desto besser sind häufig die Aussichten auf eine hohe Quote für die Gläubiger.[3] Daher kann die Zusammenfassung mehrerer Schritte, die innerhalb des Insolvenzverfahrens vorzunehmen sind, in einem einheitlichen Termin aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll sein. An diesem Ziel orientiert sich auch § 236 Satz 2, der eine Verbindung des Erörterungs- und Abstimmungstermins mit dem Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176) zulässt. Die Regelung soll eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens ermöglichen.[4] Allerdings muss der Plan dann bereits rechtzeitig vor dem Prüfungstermin vorgelegt werden, der seinerseits gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Eröffnung im Abstand von mindestens drei Wochen bis maximal fünf Monaten folgen muss. Bei der Fristberechnung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 zu berücksichtigen.[5]

 

Rn 3

§ 29 Abs. 2 sieht zusätzlich vor, dass die Berichts- und Prüfungstermine verbunden werden können. Wendet man dies nun konsequent an, kann der Termin zur ersten Gläubigerversammlung gleichzeitig Berichts- (§ 156), Prüfungs- (§ 176) sowie Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan (§ 235) sein. Eine solche Konzentration der Termine sollte nicht nur bei kleinen Verfahren mit überschaubarer Beteiligtenanzahl in Betracht gezogen werden.[6] Vielmehr sollte das Gericht in jedem Einzelfall die Abwägung vornehmen, ob eine Konzentration im betreffenden Verfahren eine Verfahrensbeschleunigung mit sich bringt und die Verbindung der Termine mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Insbesondere bei gut vorbereiteten Verfahren kommt eine Verbindung der Termine in Betracht.[7] Auch in Großinsolvenzverfahren, bei denen eine derart große Gläubigerbeteiligung zu erwarten ist, dass es erforderlich ist, einen großen Veranstaltungssaal zu mieten und entsprechende Technik aufzubauen, ist es prozessökonomisch sinnvoll, die Termine zu verbinden.

 

Rn 4

Werden die Termine nach Satz 2 der Norm zusammengelegt, ist der Richter für den Erörterungs- und Abstimmungstermin gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG zuständig, während die Zuständigkeit hinsichtlich des Prüfungstermins beim Rechtspfleger verbleibt (§ 18 Abs. 1 RPflG). In der Praxis hat dies aber nur geringe Auswirkungen. Richter und Rechtspfleger halten den Termin dann entweder zusammen ab oder der Richter macht Gebrauch von § 18 Abs. 2 RPflG und übernimmt vollständig die Zuständigkeit für den Termin.[8] Keine Probleme bereitet die Zuständigkeit bei der Terminierung, da für beide Entscheidungen der Insolvenzrichter zuständig ist. Schließlich ist die Terminierung des Prüfungstermins Teil des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 und dieser wiederum Teil der Entscheidung über den Eröffnungsantrag, die im Zuständigkeitsbereich des Richters liegt.[9]

[3] Braun-Braun/Frank, § 236 Rn. 6: die "Durchlaufzeit" eines Insolvenzplanverfahrens beträgt mittlerweile fünf bis sieben Monate.
[4] BT-Drs. 12/2443, S. 206.
[5] HambKomm-Schröder, 7. Aufl. 2019, § 28 Rn. 2.
[6] So aber MünchKomm-Hintzen, 3. Aufl 2014, § 236 Rn. 6; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, 68. Lfg. 2016, § 236, Rn. 5.
[7] Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 236, Rn. 14, a.A. wohl Martini/Horstkotte ZInsO 2017, 1913, 1922.
[8] MünchKomm-Hintzen, 3. Aufl. 2014, § 236, Rn. 3; so auch: Schmidt, ZVI 2020, 412 (414).
[9] Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 236, Rn. 8.

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