Gesetzestext

 

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.

1. Beteiligte

 

Rn 1

In dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans sind die Rechtsänderungen aufzuführen, die beabsichtigt sind und mit der Umsetzung des Plans erreicht werden sollen. Die Vorschrift knüpft an § 217 an, der bereits die grundsätzlich möglichen gestaltenden Planinhalte darlegt. Als Beteiligte, deren Rechtsstellungen durch den Plan geändert werden könnten, kommen danach in Betracht

die absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 4951, 223);
die (nachrangigen) Insolvenzgläubiger (§§ 38, 224 und 39, 225);
der Schuldner, wenn es sich um eine natürliche Person handelt (§ 227 Abs. 1), bzw. die am Schuldner beteiligten Personen, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist (§ 225a Abs. 1).[1]
 

Rn 2

Neben diesen Personen können auch andere Personen die Abwicklung des Insolvenzplans unterstützen (wie z.B. Aussonderungsberechtigte, bislang unbeteiligte Dritte etc.). Ihr Beitrag zum Gelingen des Plans ist dann aber freiwillig, so dass dieser auch privatautonom außerhalb des Planverfahrens ausgehandelt und vereinbart werden muss.[2] Dennoch haben diese Vereinbarungen ihre Grundlage in dem Planverfahren, und die zu erbringenden Leistungen müssen im darstellenden Teil erwähnt werden.[3] Ein Stimmrecht ergibt sich für diese Freiwilligen allerdings nicht, da sie nicht als Insolvenzgläubiger (§ 38) eingestuft werden können. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, ihre Unterstützung von einem entsprechenden Abstimmungsverhalten der Beteiligten abhängig zu machen.

[1] Ebenso BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 452; Bork, Rn. 320; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 5 Rn. 372; Hess/Weis, InVo 1996, 169; a. A. Maus, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 707 (718), Rn. 37, welcher den Schuldner nicht als Beteiligten sieht, weil die veränderte Haftungsbestimmung unabhängig von der Rechtsstellung sein soll. Auch Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Rn. 82 sehen den Schuldner nicht als Beteiligten, billigen ihm aber andererseits in Rn. 88 zu, dass er (als Beteiligter) gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen zustimmen können soll.
[2] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 45.
[3] Bork, Rn. 320.

2. Änderungen der Rechtsstellung

2.1 Möglicher Inhalt solcher Änderungen

 

Rn 3

Obwohl der darstellende Teil des Insolvenzplans die Grundlagen für die beabsichtigten Gestaltungen legt und ohne eine dortige sorgfältige Analyse der Ist-Situation die Erarbeitung gestalterischer Planziele nicht möglich ist, wird der gestaltende Teil in der Praxis der für die Beteiligten wichtigere Teil sein, weil er konkret darlegt, welche Zugeständnisse der Beteiligten nötig sind, um dem Unternehmen eine Überwindung der Krise zu ermöglichen. Es besteht insofern kein Unterschied zum Inhalt eines Vergleichs nach überkommenen Recht.

 

Rn 4

Anders als der darstellende Teil des Plans mit seinem erläuternden und erklärenden Charakter enthält der gestaltende Teil jene Rechtsänderungen, die mit dem Plan verwirklicht werden sollen. In einen Plan können schuldrechtliche, aber auch sachenrechtliche Willenserklärungen aufgenommen werden,[4] sofern sie gesetzmäßig sind. Typischer Inhalt des gestaltenden Teils eines Plans ist es, dass die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und einen weiteren Teil stunden, um dem Unternehmen die Überwindung der Krise zu ermöglichen.

 

Rn 5

Im Einzelnen kommen inhaltlich in Betracht:

Stundung und Erlass von (Teilen der) Forderungen, wobei auch die Fiktion des § 227 zu einem solchen Ergebnis führen kann. Auch absonderungsberechtigte Gläubiger können einen solchen Beitrag zum Gelingen des Insolvenzplans leisten (z.B. durch den Verzicht auf Zinsen nach § 169 bzw. den Verzicht auf Ersatz für Wertverlust nach § 172 oder die Zahlung höherer Verwertungsbeiträge, als in § 171 vorgesehen)[5];
die Erklärungen nach § 230 (Bereitschaft des Schuldners zur Fortführung, Abs. 1; Zustimmung der Gläubiger zur Befriedigung durch Übernahme von Anteilen des neuen Unternehmens, Abs. 2; Bestätigung der Verpflichtungsübernahme durch Dritte, Abs. 3);
eine Zustimmung der Anteilseigner eines (dritten) Unternehmens, wenn die Abfindung einer bestimmten Gläubigergruppe durch Gewährung von Anteilsrechten an diesem (dritten) Unternehmen vorgesehen ist, wobei zusätzlich die verschärften Anforderungen des § 230 Abs. 2 zu beachten sind, wonach die Zustimmung eines jeden Gläubigers, der solche Anteile erhalten soll, als Anlage beizufügen ist (vgl. § 230 Rn. 7);
ebenfalls kann im gestaltenden Teil die Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter oder einen von den Gläubigern zu bestimmenden Sachwalter[6] vorgesehen werden (§ 260), wovon insbesondere bei Fortführung durch den Schuldner Gebrauch zu machen ist;[7]
eine geänderte Rangfolge, nach der Forderungen von Gläubigern, die dem Schuldner während der Sanierungsphase Kredit gewähren, geg...

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