Rn 3

Obwohl der darstellende Teil des Insolvenzplans die Grundlagen für die beabsichtigten Gestaltungen legt und ohne eine dortige sorgfältige Analyse der Ist-Situation die Erarbeitung gestalterischer Planziele nicht möglich ist, wird der gestaltende Teil in der Praxis der für die Beteiligten wichtigere Teil sein, weil er konkret darlegt, welche Zugeständnisse der Beteiligten nötig sind, um dem Unternehmen eine Überwindung der Krise zu ermöglichen. Es besteht insofern kein Unterschied zum Inhalt eines Vergleichs nach überkommenen Recht.

 

Rn 4

Anders als der darstellende Teil des Plans mit seinem erläuternden und erklärenden Charakter enthält der gestaltende Teil jene Rechtsänderungen, die mit dem Plan verwirklicht werden sollen. In einen Plan können schuldrechtliche, aber auch sachenrechtliche Willenserklärungen aufgenommen werden,[4] sofern sie gesetzmäßig sind. Typischer Inhalt des gestaltenden Teils eines Plans ist es, dass die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und einen weiteren Teil stunden, um dem Unternehmen die Überwindung der Krise zu ermöglichen.

 

Rn 5

Im Einzelnen kommen inhaltlich in Betracht:

Stundung und Erlass von (Teilen der) Forderungen, wobei auch die Fiktion des § 227 zu einem solchen Ergebnis führen kann. Auch absonderungsberechtigte Gläubiger können einen solchen Beitrag zum Gelingen des Insolvenzplans leisten (z.B. durch den Verzicht auf Zinsen nach § 169 bzw. den Verzicht auf Ersatz für Wertverlust nach § 172 oder die Zahlung höherer Verwertungsbeiträge, als in § 171 vorgesehen)[5];
die Erklärungen nach § 230 (Bereitschaft des Schuldners zur Fortführung, Abs. 1; Zustimmung der Gläubiger zur Befriedigung durch Übernahme von Anteilen des neuen Unternehmens, Abs. 2; Bestätigung der Verpflichtungsübernahme durch Dritte, Abs. 3);
eine Zustimmung der Anteilseigner eines (dritten) Unternehmens, wenn die Abfindung einer bestimmten Gläubigergruppe durch Gewährung von Anteilsrechten an diesem (dritten) Unternehmen vorgesehen ist, wobei zusätzlich die verschärften Anforderungen des § 230 Abs. 2 zu beachten sind, wonach die Zustimmung eines jeden Gläubigers, der solche Anteile erhalten soll, als Anlage beizufügen ist (vgl. § 230 Rn. 7);
ebenfalls kann im gestaltenden Teil die Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter oder einen von den Gläubigern zu bestimmenden Sachwalter[6] vorgesehen werden (§ 260), wovon insbesondere bei Fortführung durch den Schuldner Gebrauch zu machen ist;[7]
eine geänderte Rangfolge, nach der Forderungen von Gläubigern, die dem Schuldner während der Sanierungsphase Kredit gewähren, gegenüber den bereits bestehenden Forderungen bevorrechtigt behandelt werden;[8]
Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner gem. § 225a Abs. 2 (z.B. durch Kapitalherabsetzung oder -erhöhung, Leistung von Sacheinlagen, Ausschluss von Bezugsrechten);
Einschnitte in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen (z. B. die Übertragung der Rechte gem. § 225a Abs. 3);
Modifizierung von Vorschriften über die Verteilung der Insolvenzmasse; so kann beispielsweise vorgesehen werden, dass Gläubiger von wirksam bestrittenen Forderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des gerichtlichen Planbestätigungsbeschlusses Klage gegen den Bestreitenden auf Feststellung zur Tabelle erheben müssen, damit ihre Ansprüche nicht ausgeschlossen sind.[9]
[4] Flöther/Smid/Wehdeking-Flöther, Kap. 7 Rn. 21.
[5] Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Rn. 86.
[6] Die Vorschrift des § 260 ist insoweit dispositiv; Bork, Rn. 350 (in dessen Fn. 23).
[7] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 49.
[8] Weil nur zu diesen Bedingungen Kredite an das zu sanierende Unternehmen ausgegeben werden; Maus, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 707 (720), Rn. 48.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge