Rn 7

Im Rahmen der Gläubigerautonomie kann im Plan vorgesehen werden, dass die Gläubiger statt einer Befriedigung in Geld die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten oder Beteiligungen erhalten. Diese Übertragung wird sich i.d.R. auf die Anteile des zu sanierenden Unternehmens beziehen, kann aber auch Anteile an einem dritten Unternehmen betreffen (vgl. § 221 Rdn. 6). Beides darf jedoch bei keinem Gläubiger gegen seinen Willen geschehen. Einem Gläubiger können nicht gegen seinen Willen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte aufgezwungen werden.[11] Deshalb bestimmt § 230 Abs. 2, dass dem Plan die Einverständniserklärung eines jeden betroffenen Gläubigers als Anlage beizufügen ist. Auf diese Weise wird zudem Klarheit hinsichtlich des zu erwartenden Ergebnisses der Abstimmung geschaffen, denn ein Gläubiger, der der Annahme von Anteilen zustimmt, kann später kaum gegen den Insolvenzplan stimmen. Bei der Zustimmungserklärung handelt es sich um eine vorvertragliche Übernahmeverpflichtung, die grundsätzlich nicht der notariellen Form bedarf. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Forderung nicht in Anteilsrechte am Schuldner umgewandelt wird, sondern im Gegenzug in die Insolvenzmasse fallende GmbH-Anteile übertragen werden.[12]

 

Rn 8

Sind von der Übernahme einer Beteiligung Anleihegläubiger betroffen, kann für sie der gemeinsame Vertreter i.S.v. §§ 7, 19 Abs. 3 SchVG die Zustimmungserklärung abgeben. Diese wird in der Vorlage des Mehrheitsbeschlusses nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 SchVG bestehen. Durch diesen Beschluss werden auch die Anleihegläubiger an den Beschlussinhalt gebunden, die ihm nicht zugestimmt oder sich an der Abstimmung nicht beteiligt haben.

[11] MünchKomm-Eidenmüller, § 230 Rn. 48.
[12] Brünkmans/Thole-Brünkmans, § 13 Rn. 93.

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