Gesetzestext

 

(1) 1Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. 2Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) 1Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. 2Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. 3Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

[Ohne Titel]

 

Rn 1

Die Vorschrift definiert die bereits in § 170 den absonderungsberechtigten Gläubigern in den Fällen des § 166 auferlegten Kosten der Feststellung und Verwertung. Zur Frage ihres Anfallens in den (seltenen) Fällen, in denen der Verwertungserlös den Forderungsbetrag übersteigt, siehe § 50 Rn. 17.

1. Feststellungskosten (§ 171 Abs. 1)

 

Rn 2

Die Feststellungskosten (Abs. 1) umfassen sowohl die zur tatsächlichen Erfassung des in die Masse fallenden Sicherungsgegenstands als auch die zur juristischen Feststellung des Sicherungsrechts erforderlichen Kosten.

1.1 Feststellung des Gegenstands

 

Rn 3

Die vom Gesetz als erste Fallgruppe (§ 171 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall) genannten Feststellungskosten für die Ermittlung des Gegenstands erfassen sämtliche Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die von der Sicherheit betroffenen Gegenstände zu sichten und von der übrigen Masse zu trennen. Ggf. wird in diesem Zusammenhang sogleich festgestellt werden, dass die Bestellung des Sicherungsrechts aufgrund mangelnder Bestimmtheit unwirksam gewesen ist.

 

Rn 4

Als kostenverursachende Tätigkeiten kommen in Betracht:

  • Aufräumarbeiten im Warenlager;
  • die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern zur Feststellung, ob die von Absonderungsgläubigern beanspruchten Gegenstände überhaupt (noch) vorhanden sind und, wenn ja, insbesondere, ob diese tatsächlich eindeutig identifiziert werden können und damit absonderungsfähig, d.h. eindeutig unterscheidbar vorhanden sind;
  • die Beauftragung eines spezialisierten Drittunternehmens zur Inventarisierung bei technisch komplizierten Anlagen, die aus verschiedenen Komponenten bestehen, von denen nur Teile unter die Sicherung fallen;
  • Verwahrung der Absonderungsgegenstände und die damit verbundenen Kosten;
  • zusätzliche Tätigkeit des Verwalters.

1.2 Feststellung der Rechte

 

Rn 5

Zudem hat der Verwalter auch die Rechtsverhältnisse an dem Gegenstand zu prüfen (§ 171 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall). Kosten werden hierbei vor allem verursacht durch

  • die Prüfung der vertraglichen Unterlagen des anspruchstellenden Gläubigers;
  • die Prüfung anderer Sicherungsrechte, die sich mit dem Absonderungsrecht des betreffenden Gläubigers überschneiden können, und Feststellung der Rangverhältnisse (verlängerter Eigentumsvorbehalt einerseits und Globalzession zugunsten der Hausbank andererseits);
  • zusätzliche Tätigkeit des Verwalters.

1.3 Höhe der Feststellungskosten

 

Rn 6

§ 171 Abs. 1 Satz 2 bestimmt als Pauschalsatz für die Feststellungskosten 4 % des Verwertungserlöses. Verwertungserlös ist der Bruttobetrag,[1] also der Erlös einschließlich der Umsatzsteuer. Der im RegE enthaltene Satz von 6 %, der sich aus 5 % Feststellungskosten und 1 % Beteiligung an den allgemeinen Verfahrenskosten zusammensetzte, wurde hinsichtlich der Feststellungskosten vom Rechtsausschuss auf 4 % reduziert, damit "die Belastung der absonderungsberechtigten Gläubiger auf ein erträgliches Maß zurückgeführt"[2] wird. Dabei wurde zugleich die Beteiligung an den allgemeinen Verfahrenskosten ganz gestrichen, so dass absonderungsberechtigte Gläubiger zu deren – auch nur anteiligen – Tragung nicht herangezogen werden können.

 

Rn 7

Im Gegensatz zu den in Abs. 2 geregelten Verwertungskosten enthält § 171 Abs. 1 keine Bestimmung, dass die Kosten der Feststellung dann, wenn sie tatsächlich erheblich höher oder niedriger als der Pauschalsatz von 4 % des Verwertungserlöses lagen, mit ihrem tatsächlichen Betrag anzusetzen sind. Hierbei handelt es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen, so dass der Pauschalbetrag bei den Feststellungskosten fix ist. Die BegrRegE weist im Zusammenhang mit der vorliegenden Vorschrift ausdrücklich darauf hin, dass ein ganz erheblicher Anteil des zur Feststellung notwendigen Aufwands in zusätzlicher Tätigkeit des Verwalters besteht. Dieser Mehraufwand hat i.d.R. eine nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV (ehemals § 4 Abs. 2 Buchst. a VergVO) den Regelsatz übersteigende Vergütung des Verwalters zur Folge. Um einer Auszehrung der Masse vorzubeugen,[3] sollen die Gläubiger an den von ihnen verursachten Kosten beteiligt werden. Gerade diese können allerdings wegen ihrer Abhängigkeit von dem Umfang der Teilungsmasse und der Einbeziehung aller Tätigkeitsaspekte des Verwalters erst am Ende eines Insolvenzverfahrens genau berechnet werden. Darum ist die durch die Absonderungsrechte entstandene Mehrvergütung üblicherweise gerade nicht zum Zeitpunkt des Anfalls der Tätigkeit bzw. der Abrechnung mit dem Gläu...

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