Rn 3

Im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs ordnet § 235 Abs. 1 Satz 2 an, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden soll. Die Monatsfrist bezieht sich auf die Zeit zwischen seiner Bekanntmachung (§§ 235 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 3) und der Abhaltung des Erörterungs- und Abstimmungstermins.[5] Für den Fall, dass der Termin bereits vor Niederlegung des Insolvenzplanes bestimmt wird, beginnt die Frist erst mit Lauf der Stellungnahmefrist aus § 232 Abs. 3 Satz 2.[6] Es handelt sich um eine Ordnungsvorschrift, so dass ein Verstoß nicht zu den Folgen des § 250 Nr. 1 i.V.m. § 248 (Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Plans) führt.[7] Der Termin darf ferner nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden, sondern allenfalls mit diesem gemeinsam (§ 236). Da es sich um eine reine "Soll-Vorschrift" handelt, besteht keine gesetzliche Gewährleistung für die Durchführung des Termins innerhalb der Monatsfrist. Bei überschaubaren Verzögerungen dürfte daher eine Haftung des Insolvenzgerichts ausscheiden. Insbesondere bei Großverfahren mit einer hohen Zahl an Beteiligten ist es vorstellbar, dass ein Gericht aufgrund personeller bzw. räumlicher Kapazitäten oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig terminieren kann.[8] So kann von der Frist abgewichen werden, wenn dies z.B. durch einen erhöhten Erörterungsbedarf aufgrund überdurchschnittlicher Verfahrensgröße in Einzelfällen begründbar ist.[9] Werden die Termine ausnahmsweise getrennt, sollte aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung besonders darauf geachtet werden, dass die Monatsfrist nicht ausgereizt wird.[10]

[5] Graf-Schlicker-Kebekus/Wehler, §§ 235, 236, Rn. 2; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 235 Rn. 7; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 4; Schiessler, S. 142; HambKomm-Thies, § 235 Rn. 3; a.A. K. Schmidt-Spliedt, § 235 Rn. 2, der davon ausgeht, die Monatsfrist beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Stellungnahmen nach § 232 Abs. 3; Häsemeyer, Rn. 28.29: innerhalb des nächsten Monats nach der Zulässigkeitsprüfung des § 231.
[6] Braun-Braun/Frank, § 235 Rn. 3; MünchKomm-Hintzen, § 235 Rn. 4; Kübler/Prütting/BorkPleister, § 235 Rn. 7; so im Ergebnis auch Jaeger-Kern, § 235 Rn. 48.
[7] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 4; K. Schmidt-Spliedt, § 235 Rn. 1; Schiessler, S. 142.
[8] MünchKomm-Hintzen, § 253 Rn. 8; ausführlich hierzu Jaeger-Kern, § 253 Rn. 49; Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 253 Rn. 7; a.A. HambKomm-Thies, § 235 Rn. 3; Nerlich/RömermannBraun, § 253 Rn. 4.
[9] BeckOK-Geiwitz/von Danckelmann, § 235 Rn. 4; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Silcher, § 235 Rn. 12; FK-Jaffé, § 235 Rn. 24; a.A. Nerlich/Römermann-Braun, § 235 Rn. 4, der entgegen dem Wortlaut eine "Muss-Vorschrift" und bei Verzögerung Haftungsrisiken des Gerichts annimmt.
[10] So Auch KPB-Pleister, § 235 Rn. 7; MünchKomm-Hintzen, InsO, 4. Aufl., § 235 Rz. 5; a.A. noch in Vorauflage (55. Lfg.).

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