Rn 1

Der Insolvenzplan als Regelungsgrundlage für die Rechtsstellung der Beteiligten bedarf der Legitimation.[1] Die Gläubiger haben daher einen Beschluss über den Insolvenzplan zu fassen. Zu diesem Zweck bestimmt das Gericht gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 einen Erörterungs- und Abstimmungstermin. Bei diesem handelt es sich um eine besondere Form der Gläubigerversammlung i.S.v. § 76 ff.[2] Mit den entsprechenden Modifikationen finden daher auch die §§ 76 ff. Anwendung.[3]

 

Rn 2

Seit der Änderung durch das ESUG kann der Termin aus prozessökonomischen Gründen gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahme des Gläubigerausschusses, des Schuldners oder des Verwalters zum Plan nach § 232 anberaumt werden. Damit soll eine zügige Durchführung des Planverfahrens gewährleistet werden.[4] Ein zusammengefasster Erörterungs- und Abstimmungstermin ist gemäß § 235 Abs. 1 Satz 1 der Regelfall. In Einzelfällen (bspw. bei erhöhtem Erörterungsbedarf) ist die getrennte Durchführung eines Erörterungs- und eines gesonderten Abstimmungstermins gemäß § 241 Abs. 1 Satz 1 möglich.

[1] Bork, Rn. 392.
[2] BGH, Beschl. v. 15.07.2010, IX ZB 65/10, ZInsO 2010, 1448; MünchKomm-Hintzen, § 235 Rn. 5; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 1; a.A. Jaeger-Kern, § 235 Rn. 8; Stöber ZInsO 2012, 1811, 1817.
[3] Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 235 Rn. 12; so im Ergebnis auch Jaeger-Kern, § 235 Rn. 8.
[4] BR-Drs. 127/11, S. 47.

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