Rn 20

Verstößt der vorläufige Verwalter gegen seine Sicherungspflicht, droht die persönliche Haftung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 60. Gefordert sind daher ein umsichtiges Handeln und das Fingerspitzengefühl des vorläufigen Verwalters zur Beurteilung der jeweiligen Verfahrensnotwendigkeiten. Dabei ergeben sich die erforderlichen Maßnahmen aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und entziehen sich naturgemäß einer detaillierten Regelung durch das Gesetz. Vor allem um die zum Wohle aller Gläubiger erforderlichen positiven wirtschaftlichen Ergebnisse zu erzielen, wird auch der vorläufige Insolvenzverwalter nicht zuletzt unter weiterer Berücksichtigung seiner in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 geregelten Aufgaben ein Höchstmaß an Handlungsspielraum haben, der nur dort seine Grenze findet, wo keine Sicherungszwecke mehr erfüllt und Interessen der Gläubigergemeinschaft benachteiligt werden.[38] Die gerichtliche Aufsicht begrenzt seinen Handlungsspielraum nur in geringem Maße. Das Gericht übt primär eine Rechtsaufsicht aus und ist nicht befugt sein Ermessen an die Stelle des Verwalterermessens zu setzen.[39] Demgegenüber erstreckt sich die Aufsicht des vorläufigen Gläubigerausschusses auch auf die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns. Doch ist auch der vorläufige Gläubigerausschuss an den Sicherungszweck des Eröffnungsverfahrens gebunden (vgl. die Kommentierung zu § 22 a Rdn. 51).

[38] Ausführlich zum Ermessensspielraum: Leichtle/Theusinger, NZG 2018, 251.
[39] Uhlenbruck-Vallender, § 58 Rn. 10.

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