Rn 50

Schon dem vorläufigen Gläubigerausschuss kommen die Zustimmungsrechte des § 160 zu.[94] Zwar findet sich keine explizite Verweisung auf diese Norm in den Vorschriften über den vorläufigen Gläubigerausschuss, aber es handelt sich insoweit um eine Konkretisierung der in § 69 geregelten Überwachungsaufgaben des Gläubigerausschusses, die wiederum von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a für entsprechend anwendbar erklärt werden.

Der vorläufige Gläubigerausschuss muss daher bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen zustimmen (§ 160 Abs. 1 Satz 1). Dies bedeutet, dass er unter anderem bereits in die Planung einer beabsichtigten Unternehmensveräußerung einbezogen werden (§ 160 Abs. 2 Nr. 1) und der Aufnahme eines Darlehens zustimmen muss, wenn dieses die Insolvenzmasse erheblich belasten wird (§ 160 Abs. 2 Nr. 2).

Darüber hinaus wird man auch eine implizite Verweisung auf § 158 Abs. 1 annehmen müssen, so dass auch die (Teil-)Betriebsstilllegung zustimmungsbedürftig ist.[95]

Schließlich unterliegen auch die Entscheidungen zur Insolvenzgeldvorfinanzierung, der Beantragung von Einzelermächtigungen und der grundlegenden Weichenstellungen bei Verhandlungen mit Betriebsübernahmeinteressenten der Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschuss.[96]

 

Rn 51

Allerdings sind auch hier die Beschränkungen des Eröffnungsverfahrens zu beachten. Da noch nicht sicher feststeht, ob ein Eröffnungsgrund tatsächlich vorhanden ist, verbieten sich grundsätzlich schwere Eingriffe in das Schuldnereigentum. Dieses ist vielmehr zuvörderst gegen unwiederbringliche Vermögenseinbußen zu schützen.[97] Auch der vorläufige Gläubigerausschuss muss sich daher grundsätzlich darauf beschränken, das Schuldnervermögen zu wahren und die Entscheidung über die wesentlichen Weichenstellungen möglichst der Gläubigerversammlung im eröffneten Verfahren zu belassen.[98] Dies folgt bereits aus der beschriebenen eingeschränkten Autonomie des vorläufigen Gläubigerausschusses (s. o. Rdn. 7).

 

Rn 52

Verstoßen der vorläufig eigenverwaltende Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter gegen § 160, führt dies gemäß § 164 nicht zur Unwirksamkeit der Handlung. Die Rechtsfolge einer solchen Handlung wird im Regelfall die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung und der Verzicht auf eine Anordnung der Eigenverwaltung sein, bzw. ein aufsichtsrechtliches Vorgehen des Gerichts gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter.

[94] HambKomm-Decker, § 160 Rn. 12; Uhlenbruck-Vallender, 22a Rn. 65.
[95] Uhlenbruck-Vallender, 22a Rn. 65; HambKomm-Frind, § 69 Rn. 6.
[96] HambKomm-Frind, § 69 Rn. 6.
[98] HambKomm-Decker, § 160, Rn. 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge