Rn 49

Unabhängig von der Art des vorläufigen Gläubigerausschusses, räumt das Gesetz ihm über § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a die Befugnis zur Mitwirkung an der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Sachwalters gemäß § 56 a ein. Demnach muss das Gericht den vorläufigen Gläubigerausschuss vor der Bestellung des Verwalters anhören (§ 56 a Abs. 1). Dabei kann sich der Ausschuss zur Person und zum Anforderungsprofil eines Verwalters äußern. Die Anhörung kann jedoch unterbleiben, wenn sie offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führen würde, also ein besonderes Eilbedürfnis besteht.

Durch den einstimmigen Vorschlag eines Verwalters kann der vorläufige Gläubigerausschuss eine Bindung des Gerichts herbeiführen (§ 56 a Abs. 2 Satz 1). Das Gericht kann in diesem Fall die vorgeschlagene Person nur ablehnen, wenn sie für die Übernahme des Amts ungeeignet ist. Im Übrigen muss das Gericht bei der Auswahl des Verwalters gemäß § 56 a Abs. 2 Satz 2 ggf. die Vorgaben des Ausschusses aus einem mitgeteilten Anforderungsprofil beachten.

Hat das Gericht von einer Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit abgesehen und bereits einen Verwalter eingesetzt, kann der Ausschuss in seiner ersten Sitzung durch einstimmigen Beschluss den Verwalter austauschen (§ 56 a Abs. 3). Ob diese Befugnis auch besteht, wenn die Anhörung unterblieben ist, weil das Gericht aufgrund der Eilbedürftigkeit gemäß § 22 a Abs. 3 zunächst von der Einsetzung eines vorläufigen Ausschusses abgesehen hatte, ist umstritten. Nach seinem Wortlaut umfasst § 56 Abs. 3 diesen Fall nicht. Gleichwohl handelt es sich wohl um eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden kann. Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich kein Wille zur Differenzierung beider Fallkonstellationen entnehmen. Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, warum die Fälle anders behandelt werden sollten.[93]

[93] Ebenso: die Kommentierung bei Blersch, § 56 a Rdn. 16; Uhlenbruck-Vallender, 22a Rn. 62; a. A. HambKomm-Frind, § 56 a Rn. 29.

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