Rn 10

Erfüllt der Verwalter seine formellen Pflichten im Insolvenzverfahren[14] nicht, so liegt eine Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes vor. Verweigert der Verwalter trotz Aufforderung durch das Gericht die Abgabe eines Zwischenberichts oder die gebotene Aufklärung zu einzelnen unklaren Verfahrensvorgängen, versäumt er die fristgemäße Vorlage der von ihm nunmehr zu führenden Insolvenztabelle oder verzögert unangemessen eine mögliche Abschlagsverteilung, so verletzt er seine Pflichten zu ordnungsgemäßer Amtsführung, welche gegenüber sämtlichen Verfahrensbeteiligten und nicht nur gegenüber dem Insolvenzgericht bestehen. Insoweit wahrt das Gericht mit seiner Zwangsgeldbefugnis auch unmittelbar Rechte sämtlicher Verfahrensbeteiligten. Korrespondierend zur Reichweite der oben dargestellten gerichtlichen Aufsichtspflicht dürfte es aber unzulässig sein, den Verwalter durch Verhängung eines Zwangsgeldes zu zwingen, Auskünfte gegenüber aus- und absonderungsberechtigten Gläubigern zum Verbleib der von diesen beanspruchten Gegenständen zu erteilen oder etwa solche Ansprüche oder eine bestimmte Insolvenzforderung anzuerkennen. Hierdurch würde das Gericht in den ausschließlich dem Verwalter vorbehaltenen Bereich einer eigenverantwortlichen und nach seiner Einschätzung zweckmäßigen Verfahrensabwicklung eingreifen.[15] Darüber hinaus besteht bei einem solchen Vorgehen die Gefahr, dass durch das Insolvenzgericht Präjudizien geschaffen werden, welche dem Verwalter später die Durchsetzung seiner Rechtsposition erheblich erschweren und ihm die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich machen können. Entsprechende Anregungen besonders interessierter Gläubiger zur Ausübung gerichtlicher Aufsicht sind stets mit besonderer richterlicher Zurückhaltung zu behandeln, zumal das Gesetz kein Antragsrecht eines Verfahrensbeteiligten auf Ausübung der gerichtlichen Aufsicht vorsieht, sondern deren Ausübung in das alleinige pflichtgemäße Ermessen des Gerichts stellt. Oft soll durch ein solches Vorgehen eines Gläubigers mit zweifelhafter Rechtsposition der Verwalter sozusagen unter Zuhilfenahme des Gerichts zusätzlich unter Druck gesetzt werden, letztlich mit dem Ziel, den widerstandsfähigen Verwalter zugunsten eines nachgiebigeren Nachfolgers aus seinem Amt zu entfernen. Hier hat das Gericht zunächst zu berücksichtigen, dass solche Anträge bloße Anregungen darstellen und allenfalls zu summarischen Überprüfungen führen können. Erkennt aber das Gericht, dass es sich bei dem Ansinnen vorwiegend um den Versuch der Durchsetzung materiellrechtlicher Individualinteressen handelt, hat es den Beteiligten unmissverständlich darauf zu verweisen, die Meinungsverschiedenheit direkt mit dem Verwalter ggf. gerichtlich im Wege der Klage auszutragen. Unabhängig davon, ob dies im Wege eines einfachen gerichtlichen Schreibens oder überflüssigerweise im Beschlusswege geschieht, steht dem Verfahrensbeteiligten dagegen keinerlei Rechtsmittel zu (§ 6).[16]

 

Rn 11

Ergibt sich aber aus dem Hinweis oder der Anregung eines Verfahrensbeteiligten ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Verwalters, entsteht für das Gericht auf diese Fremdinitiative die Pflicht zur Ausübung der Verwalteraufsicht. Zweckmäßigerweise wird das Gericht versuchen, unter Mitteilung des Sachverhalts vom Verwalter die erforderliche Aufklärung zu erhalten. Kann nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts eine Pflichtverletzung festgestellt werden, hat das Gericht den Verwalter zur Erfüllung seiner Pflichten aufzufordern. Dies wird erfahrungsgemäß schon genügen, da erprobte und qualifizierte Verwalter schon im ureigensten Interesse bewusste Pflichtverletzungen vermeiden werden. Sollte dagegen der Pflichtenverstoß fortdauern, muss das Gericht den Einsatz von Zwangsgeld in Erwägung ziehen.

[14] Vgl. die Ausführungen oben Rn. 5.
[15] Vgl. dazu LG Köln NZI 2001, 157 [LG Köln 20.12.2000 - 19 T 148/00]; Leithaus, NZI 2001, 124, 126.
[16] LG Göttingen NZI 2000, 491 [LG Göttingen 15.05.2000 - 10 T 42/00]; dazu Pape, EWiR 2000, 827 [LG Göttingen 15.05.2000 - 10 T 42/00]; Kübler/Prütting-Lüke, § 58 Rn. 12.

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