Rn 2

Nach der Systematik des Gesetzes müssen die §§ 21, 22 zusammengelesen werden. In § 21 werden die Voraussetzungen zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen während des Insolvenzeröffnungsverfahrens geregelt. Dabei sieht § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ausdrücklich die Möglichkeit zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vor und regelt über eine Verweisung auf Normen des eröffneten Verfahrens die Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters sowie seine allgemeinen Rechte und Pflichten gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Auch findet sich in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Befugnis zur Anordnung von Verfügungsbeschränkungen. Demgegenüber befasst sich § 22 ausschließlich mit den Rechtsfolgen der genannten Anordnungen, nämlich der Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Regelung des § 22 baut also auf § 21 auf und beschreibt die spezifischen Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung der Besonderheiten des insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahrens.

 

Rn 3

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit gleichzeitiger Anordnung eines Verfügungsverbots, also Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, den Regelfall darstellen. Dementsprechend findet sich für diese Form der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine detaillierte Regelung in § 22 Abs. 1. Tatsächlich bevorzugt die Praxis aber aus verschiedenen Gründen (s. u. Rdn. 6) die Anordnung einer sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung, bei der dem Verwalter keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eingeräumt wird (zu den Arten der vorläufigen Insolvenzverwaltung, s. u. Rdn. 5). Seine Befugnisse müssen vom Gericht gemäß § 22 Abs. 2 festgelegt werden. Dem § 22 Abs. 1 kommt insoweit eine Leitbild- und Begrenzungsfunktion zu.[5] Hinsichtlich der Voraussetzungen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung einer Verfügungsbeschränkung wird auf die Kommentierung zu § 21 verwiesen.

[5] Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 1.

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