Rn 4

Mit der Regelung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber einen unter der Geltung der KO als unbefriedigend empfundenen Rechtszustand[6] beendet. Die Neuregelung ist seit Einführung der InsO praktisch unverändert geblieben[7] und nimmt erstmals eine relativ klare Umschreibung der Rechtsstellung des vorläufigen Verwalters für das gesamte Insolvenzrecht vor. Damit haben sich die grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zur Rechtsstellung und zu den Befugnissen des konkursrechtlichen Sequesters[8] erledigt. Weiter wurde die Möglichkeit eines vollständigen Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners schon im Eröffnungsverfahren neu geschaffen. Damit wird insbesondere die Fortführung größerer Unternehmen erleichtert. Weitere Verbesserungen des vorherigen Rechtszustandes bestehen in der Möglichkeit, bei länger andauernden Eröffnungsverfahren Prozessführungsrechte des Schuldners zur effektiven Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens auszuüben. Vertragspartner des Schuldnerunternehmens bzw. vorläufigen Insolvenzverwalters erhalten über die Regelung des § 55 Abs. 2 die vor allem für eine Betriebsfortführung erforderliche Sicherheit hinsichtlich ihrer Ansprüche in einem späteren eröffneten Insolvenzverfahren.[9] Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners sowie der im Schuldnerunternehmen beschäftigten Personen haben eine klare Ausgestaltung gefunden.

[6] Ausführlich: MünchKomm-Haarmeyer, § 22 Rn. 5 ff.
[7] Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BGBl. I 2007, S. 509) ist mit Wirkung zum 01.07.2007 lediglich die Verpflichtung des Schuldners zur Unterstützung des vorläufigen Insolvenzverwalters in § 22 Abs. 3 Satz 3 ergänzt worden.
[8] Kuhn/Uhlenbruck, § 106 Rn. 7–13n; Uhlenbruck, KTS 1990, 15.
[9] Vgl. die Kommentierung bei § 25 Rdn. 19 ff.

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