Rn 19

In der Praxis konzentriert sich die Initiative der Gläubigerversammlung auf Insolvenzverfahren mit entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung, wohingegen in der Mehrzahl der kleineren Verfahren der Insolvenzplan nur auf Initiative des Schuldners – meist allerdings wohl in Absprache mit dem Insolvenzverwalter – Bedeutung erlangt. Auf diese Weise kann der Schuldner versuchen, günstigere Regelungen als diejenigen der gesetzlichen Restschuldbefreiung mit den Gläubigern zu vereinbaren.

 

Rn 20

Der Verwalter wird schließlich einen Plan nur dann selbstständig ausarbeiten, wenn er bereits bei der Vorbereitung des Berichtstermins erkennt, dass hierfür ausreichendes Potential vorhanden ist. Häufig wird er dann einer Beauftragung durch die Gläubigerversammlung zuvorkommen und den Gläubigern im Berichtstermin bereits einen – zumindest im Ansatz fertigen – Plan unterbreiten, den diese dann wegen ihres Rechts zur Zielvorgabe aus § 157 Satz 2 nach ihren Vorstellungen ergänzen lassen können.

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