Rn 72b
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann im Insolvenzeröffnungsverfahren über den Gerichtsvollzieher keine Auskünfte nach § 802 l ZPO bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt einholen, da erst der Eröffnungsbeschluss einen vollstreckbaren Titel im Sinne der Norm darstellt.[171] In Betracht kommt aber eine Anregung des Verwalters an das Insolvenzgericht. Denn zumindest im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht gemäß §§ 5, 4 InsO i. V. m. § 802 l ZPO den Gerichtsvollzieher mit dem Einholen der Auskünfte beauftragen.[172] Ein Anspruch auf Auskunft aus den Fahrzeugregistern (örtlich oder zentral) kann sich unter Umständen auch aus den Informationsfreiheitsgesetzen herleiten lassen.[173]
Rn 72c
Eine Einsicht in die Betreuungsakte des Schuldners beim Betreuungsgericht kommt grundsätzlich in Betracht. Da der (vorläufige) Insolvenzverwalter aber am Betreuungsverfahren nicht beteiligt ist, setzt ein Anspruch die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach § 13 Abs. 2 FamFG voraus.[174]
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