Rn 72b

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann im Insolvenzeröffnungsverfahren über den Gerichtsvollzieher keine Auskünfte nach § 802 l ZPO bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt einholen, da erst der Eröffnungsbeschluss einen vollstreckbaren Titel im Sinne der Norm darstellt.[171] In Betracht kommt aber eine Anregung des Verwalters an das Insolvenzgericht. Denn zumindest im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht gemäß §§ 5, 4 InsO i. V. m. § 802 l ZPO den Gerichtsvollzieher mit dem Einholen der Auskünfte beauftragen.[172] Ein Anspruch auf Auskunft aus den Fahrzeugregistern (örtlich oder zentral) kann sich unter Umständen auch aus den Informationsfreiheitsgesetzen herleiten lassen.[173]

 

Rn 72c

Eine Einsicht in die Betreuungsakte des Schuldners beim Betreuungsgericht kommt grundsätzlich in Betracht. Da der (vorläufige) Insolvenzverwalter aber am Betreuungsverfahren nicht beteiligt ist, setzt ein Anspruch die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach § 13 Abs. 2 FamFG voraus.[174]

[171] AG Rosenheim ZInsO 2016, 1954 (1956); Beth, NZI 2016, 109 (112 f.).
[172] AG Köln, Beschl. v. 07.06.2018, 75 IN 197/17, JurionRS 2018, 19437; AG München ZInsO 2016, 1481; HK-Rüntz/Laroche, § 21 Rn. 51; Beth, NZI 2016, 109 (110 ff.); Marcovic, ZInsO 2016, 1974; Siebert, NZI 2016, 541 (542); Saenger ZPO-Rathmann, § 802 l Rn. 2; a. A. Prütting/Gehrlein ZPO-Meller-Hannich, § 802 l Rn. 1; MünchKomm ZPO-Voit, § 802 l Rn. 2.
[173] VG Greifswald ZInsO 2017, 2378 (zust. Anm. bei Wozniak, jurisPR-InsR 21/2017 Anm. 5).
[174] LG Wuppertal ZInsO 2017, 1622.

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