Rn 83
Im Gegensatz zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter tritt der schwache nicht in die steuerlichen Pflichten des Schuldners ein, selbst wenn er die ihm eingeräumten Verwaltungsbefugnisse überschreitet.[214] Auch die Erteilung von Einzelermächtigungen (s. o. Rdn. 54 ff.) ändert daran nichts.[215] Ordnet das Gericht jedoch ein besonderes Verfügungsverbot an (siehe hierzu die Kommentierung bei § 21 Rdn. 16), treffen den vorläufigen Verwalter insoweit die steuerrechtlichen Pflichten.[216]
Über § 55 Abs. 4[217] werden die im Eröffnungsverfahren begründeten Steuerverbindlichkeiten auch beim schwachen Insolvenzverwalter zu Masseverbindlichkeiten qualifiziert, wenn sie mit dessen Zustimmung begründet worden sind.[218] Im Übrigen bleiben Forderungen aus der Zeit vor der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters Insolvenzforderungen. Dies gilt auch für die Verwertung von Sicherungsgut mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Verwalters, da § 55 Abs. 4 insoweit keine Anwendung findet.[219] Im Übrigen kann auf die Kommentierung bei § 55 verwiesen werden.
Rn 84
Eine Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß 69 AO kommt nicht in Betracht. Er haftet nur für die Erfüllung insolvenzspezifischer Pflichten nach §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 60. Kann der Schuldner seiner Pflicht zur Steuerzahlung nicht nachkommen, weil der schwache vorläufige Verwalter keine Zustimmung zur Steuerzahlung erteilt, entfällt die Haftung des Schuldners.[220] Auch eine Haftung des vorläufigen Verwalters kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht, denn er ist nicht verpflichtet einer Erfüllung von Insolvenzforderungen zuzustimmen.[221] Im Übrigen wäre eine solche Zahlung ohnehin regelmäßig im Eröffnungsverfahren anfechtbar.
Nur der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt zu einer Unterbrechung anhängiger Steuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren (§ 155 FGO i. V. m. § 240 Satz 2 ZPO), die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts genügt insoweit nicht.[222]
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