Rn 83

Im Gegensatz zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter tritt der schwache nicht in die steuerlichen Pflichten des Schuldners ein, selbst wenn er die ihm eingeräumten Verwaltungsbefugnisse überschreitet.[214] Auch die Erteilung von Einzelermächtigungen (s. o. Rdn. 54 ff.) ändert daran nichts.[215] Ordnet das Gericht jedoch ein besonderes Verfügungsverbot an (siehe hierzu die Kommentierung bei § 21 Rdn. 16), treffen den vorläufigen Verwalter insoweit die steuerrechtlichen Pflichten.[216]

Über § 55 Abs. 4[217] werden die im Eröffnungsverfahren begründeten Steuerverbindlichkeiten auch beim schwachen Insolvenzverwalter zu Masseverbindlichkeiten qualifiziert, wenn sie mit dessen Zustimmung begründet worden sind.[218] Im Übrigen bleiben Forderungen aus der Zeit vor der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters Insolvenzforderungen. Dies gilt auch für die Verwertung von Sicherungsgut mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Verwalters, da § 55 Abs. 4 insoweit keine Anwendung findet.[219] Im Übrigen kann auf die Kommentierung bei § 55 verwiesen werden.

 

Rn 84

Eine Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß 69 AO kommt nicht in Betracht. Er haftet nur für die Erfüllung insolvenzspezifischer Pflichten nach §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 60. Kann der Schuldner seiner Pflicht zur Steuerzahlung nicht nachkommen, weil der schwache vorläufige Verwalter keine Zustimmung zur Steuerzahlung erteilt, entfällt die Haftung des Schuldners.[220] Auch eine Haftung des vorläufigen Verwalters kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht, denn er ist nicht verpflichtet einer Erfüllung von Insolvenzforderungen zuzustimmen.[221] Im Übrigen wäre eine solche Zahlung ohnehin regelmäßig im Eröffnungsverfahren anfechtbar.

Nur der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt zu einer Unterbrechung anhängiger Steuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahren (§ 155 FGO i. V. m. § 240 Satz 2 ZPO), die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts genügt insoweit nicht.[222]

[215] HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 146.
[216] Uhlenbruck-Sinz, § 22 Rn. 209; HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 149; MünchKomm-Haarmeyer, § 22 Rn. 194.
[217] Dieser ist mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (BGBl. I. S. 1885) eingeführt worden und gilt in allen ab dem 01.01.2011 beantragten Insolvenzverfahren.
[218] Einzelheiten: BMF Rundschreiben vom 17.01.2012, ZInsO 2012, 213; Dobler, ZInsO 2012, 208.
[219] BMF-Schreiben vom 17.01.2012, ZInsO 2012, 213, Tz. 15 (Anmerkung von de Weerth, ZInsO 2012, 212).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge