Rn 82

Auch wenn § 155 Abs. 1 Satz 2 den Übergang der steuerlichen Pflichten des Schuldners erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter anordnet, tritt bereits der verwaltungs- und verfügungsberechtigte, starke vorläufige Insolvenzverwalter in diese Verpflichtungen ein, allerdings gemäß § 34 Abs. 3 AO lediglich "soweit seine Verwaltung reicht". Dies bedeutet, dass auf ihn nur Pflichten übergehen, die sich auf den Zeitraum seiner vorläufigen Verwaltung beziehen, beispielsweise also eine Jahressteuererklärung nur abzugeben ist, wenn er während des gesamten Jahres bereits vorläufiger Verwalter war.[209] Im Wesentlichen muss der Verwalter daher folgende Pflichten erfüllen:

  • Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 140 AO, 238 HGB
  • Steuererklärungspflicht nach § 149 AO soweit diese einen Zeitraum seiner Verwaltung betreffen (bspw. Umsatzsteuervoranmeldungen)[210]
  • Berichtigungspflicht gem. § 153 AO
  • Mitwirkungspflichten gem. §§ 90 ff. AO
  • Anzeigepflichten nach §§ 137 ff. AO
  • Arbeitgeberpflichten aus dem EStG (Einbehalt von Lohnsteuer, Führung eines Lohnkontos, etc.)

Demgegenüber trifft den vorläufigen Verwalter aber keine Steuerzahlungspflicht gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 AO, denn die im Eröffnungsverfahren begründeten Steuerforderungen sind als Masseforderungen gemäß § 53 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse zu berichtigen.[211] Verwertet der starke vorläufige Verwalter Sicherungsgut mit Zustimmung des Sicherungsnehmers, gilt die Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 2), denn § 171 Abs. 2 Satz 3 findet im Eröffnungsverfahren noch keine Anwendung.[212]

Eine Haftung des starken vorläufigen Verwalters kommt in Betracht, wenn er seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt. Dabei verdrängt § 69 AO als Spezialregelung die Haftungsnormen der InsO.[213]

[209] HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 138 m. w. N.; a. A. Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 22 Rn. 128.
[210] Von dieser Pflicht befreit den Verwalter auch nicht die Massearmut (BFH, Beschl. v. 19.11.2007, VII B 104/07, juris, Tz. 7).
[211] HambKomm-Schröder, § 22 Rn. 139 m. w. N.; MünchKomm-Haarmeyer, § 22 Rn. 195.
[212] BGH ZInsO 2003, 318 (320). Zur Behandlung der Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer/-geber: Uhlenbruck-Sinz, § 22 Rn. 214 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge