1. Grundsätzliches
Rz. 70
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
ArbN können mit ihrem ArbG einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Gehaltsteilen abschließen (§ 11 VermBG). Die Vorschrift begünstigt ArbN, die überhaupt keine zusätzlichen vwL (> Rz 50 ff) erhalten, und ArbN, denen zwar vwL gewährt werden, die aber den zulagebegünstigten Betrag von 470 EUR und/oder den zusätzlichen Höchstbetrag von 400 EUR (> Rz 111 ff) ausschöpfen wollen. Das Verlangen (der Antrag) bedarf der Schriftform; der Vertrag selbst, also die Annahme durch den ArbG, bedarf nicht unbedingt der Schriftform; idR genügt konkludentes Handeln iRd betrieblichen Lohnabrechnung. Die Vereinbarung muss aber "unverzüglich" (vgl Legaldefinition in § 121 Abs 1 Satz 1 BGB: "ohne schuldhaftes Zögern") vom ArbG bestätigt werden. Zur geregelten Abwicklung innerhalb der betrieblichen Organisation kann der ArbG bestimmen, dass die Anlage vwL zu bestimmten Zeitpunkten beantragt werden muss (> Rz 80).
Rz. 71
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vwL iSd VermBG (§ 11 Abs 2 VermBG). Das gilt unabhängig von einer Förderung durch Sparzulage. Insoweit ist der Arbeitslohn nicht pfändbar oder verpfändbar (§ 2 Abs 7 Satz 2 VermBG; > Rz 55).
Rz. 72
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Hat der ArbN zunächst Teile seines Arbeitslohns vom ArbG vermögenswirksam anlegen lassen und gewährt der ArbG noch im selben Jahr eine vermögenswirksame Zuwendung, so bildet die Summe der ArbN- und ArbG-Leistungen den Gesamtbetrag der vwL. Ein etwaiger Austausch der Arbeitgeberzuwendung gegen die angelegten Lohnteile gilt als Rückzahlung eines Teils der Gesamtleistung. Insoweit entfällt die Zulage (> Rz 145 ff). Dabei ist jedoch § 6 Abs 3 VermBDV zu beachten. Danach gelten – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einzahlung – bei einer teilweisen Rückzahlung zunächst die Leistungen als zurückgezahlt, die nicht nach dem VermBG begünstigt sind. Nicht begünstigt idS sind auch vwL, die den maßgeblichen Höchstbetrag (> Rz 111 ff) übersteigen. Auch können Sparleistungen, die der ArbN bereits vor der Vereinbarung nach § 11 VermBG erbracht hat, nicht in vwL umgedeutet werden (EFG 1967, 382).
Rz. 73, 74
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Randziffern einstweilen frei.
2. Zur Anlage geeignete Teile des Arbeitslohns
Rz. 75
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für die vermögenswirksame Anlage kommt nur Arbeitslohn im arbeitsrechtlichen Sinne in Betracht; im Einzelnen > Arbeitslohn Rz 10 f. Der ArbN darf nicht – etwa bei ruhendem Arbeitsverhältnis – eigene Mittel durch den ArbG vermögenswirksam anlegen lassen. Nicht anlegbar sind ferner Beträge, die vom ArbG als Ersatz für Aufwendungen des ArbN gezahlt werden (zB > Auslagenersatz Rz 10 ff) oder aus anderen Gründen arbeitsrechtlich kein Arbeitslohn sind (zB > Lohnersatzleistungen). VwL können grundsätzlich in unbegrenzter Höhe (> Rz 79) und ggf auch geleistet werden, wenn > Mehrere Dienstverhältnisse bestehen; der arbeitsrechtliche Charakter dieser Lohnteile ist von den für die Förderung geltenden Begrenzungen (Höchstbeträge, Einkommensgrenzen; > Rz 110 ff) unabhängig.
Rz. 76
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Mit Sparzulage wird aber nur Arbeitslohn im steuerlichen Sinne gefördert, der vor dem > Zufluss von Arbeitslohn an den ArbN (> Rz 51) vom ArbG vermögenswirksam angelegt wird (also Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 19 EStG; > Arbeitslohn Rz 1 ff; vgl Abschn 12 Abs 3 VermBErl; > Rz 85). Die in § 13 Abs 1 Satz 1 VermBG nach Änderung durch das MKapBG nicht mehr enthaltene Hervorhebung (> Rz 20) ändert daran nichts. Diese Einnahmen müssen also im > Inland grundsätzlich besteuerbar sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitslohns dem normalen LSt-Abzug unterliegen (> Steuerabzugsverfahren), pauschal besteuert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer) oder steuerfrei sind. Sie können auch aufgrund einer Befreiungsvorschrift wie zB § 3 EStG steuerfrei bleiben (vgl Abschn 12 Abs 3 VermBErl; zu Einzelheiten > Rz 77). Ausgeschlossen sind > Sachbezüge (> Rz 54).
Rz. 77
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Leistungen | anlegbar ja |
anlegbar nein |
Hinweis |
---|---|---|---|
Arbeitsentgelt iSd SvEV | x | > Arbeitsentgelt, > Anh 15 | |
Arbeitslosengeld (> Arbeitsförderung) | x | Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl | |
Aufwendungsersatz | x | Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl | |
Ausbildungsgeld an > Soldaten auf Zeit | x | Abschn 1 Abs 1 VermBErl | |
> Auslagenersatz | x | Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl | |
Barlohn (Lohn/Gehalt) | x | ||
> Entlassungsabfindungen | x | Abschn 12 Abs 3 Satz 1 VermBErl | |
Geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen | x | Abschn 2 Abs 1 VermBErl; > Rz 54 | |
> Heirats- und Geburtsbeihilfe | x | Abschn 12 Abs 3 Satz 1 VermBErl | |
> Insolvenzgeld | x | Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl | |
> Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers | x | Abschn 12 Abs 3 VermBErl | |
> Laufende Bezüge | x | Abschn 12 Abs 3 Satz 1 VermBErl | |
Mehraufwands-Wintergeld | x | Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl | |
Mutterschaftsgeld | x | Abschn 12 Abs 3 Satz 3 VermBErl | |
Mutterschaftsgeldzuschuss (§ 14 MuSchG) | x | Absch... |
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