1. Empfänger der Zuwendung

 

Rz. 26

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zuwendungen des Arbeitgebers: Was für Nichtarbeitnehmer gilt (> Rz 15 ff), gilt grundsätzlich auch für die eigenen ArbN des zuwendenden Unternehmers/ArbG (§ 37b Abs 2 EStG). Der Sache nach handelt es sich bei der Anwendung von § 37b Abs 2 EStG allerdings nicht um eine Pauschalierung der ESt, sondern der LSt, denn die Zuwendungen des ArbG an seine eigenen Mitarbeiter unterliegen dem LSt-Abzug. Rechtssystematisch gehört die Regelung deshalb eigentlich zu § 40 EStG. Ihre Einbeziehung in § 37b EStG vereinfacht lediglich die Rechtsetzung, zumal die Auswirkungen auf die Besteuerung des ArbN – abgesehen von der Durchbrechung der 1 000-EUR-Grenze (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 74 ff) – gleich sind.

 

Rz. 27

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Eigene ArbN sind sowohl solche in einem gegenwärtigen wie einem ehemaligen oder zukünftigen Dienstverhältnis (> Arbeitslohn Rz 6).

 

Rz. 28

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Zuwendungen von Dritten: § 37b Abs 2 EStG gilt nur, wenn der > Arbeitgeber selbst der Zuwendende ist. Wendet stattdessen ein Dritter dem ArbN des ArbG (Steuerpflichtiger) etwas zu, kommt eine Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs 2 EStG für ihn, den Dritten, nicht in Betracht. Das gilt selbst dann, wenn insoweit Arbeitslohn von dritter Seite gegeben ist, für den der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 2). Die Pauschalierung der ESt für solche Zuwendungen wird nämlich bereits von § 37b Abs 1 EStG geregelt (vgl § 37b Abs 2 Satz 3 EStG). Mithin kann der Dritte Sachzuwendungen an ArbN des Geschäftspartners (= Nichtarbeitnehmer aus seiner Sicht) pauschal besteuern, sofern es sich begrifflich um Sachzuwendungen iSv § 37b Abs 1 EStG handelt. UE setzt das aber eine Abstimmung des zum LSt-Abzug verpflichteten ArbG mit dem Dritten voraus, denn nur soweit der Dritte sich für eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG entscheidet und der Zuwendungsempfänger davon unterrichtet wird (> Rz 67 ff), wird der ArbG von seiner Verpflichtung zum LSt-Abzug frei. Für Zuwendungen an Mitarbeiter > Verbundene Unternehmen wird es nicht beanstandet, wenn anstelle des Zuwendenden der originäre ArbG des Zuwendungsempfängers die Pauschalierung nach § 37b Abs 1 EStG vornimmt (BMF vom 19.05.2015, Rz 11, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12).

 

Rz. 29

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Aus Sicht des ArbG löst die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs 2 EStG zwar das steuerliche, nicht jedoch das sozialversicherungsrechtliche Problem. Anders als zB die > Einnahmen, die nach § 40 Abs 2 EStG mit einem festen Steuersatz pauschaliert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130) und die deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 Abs 1 Nr 3 SvEV; > Anh 15), gehören die nach § 37b EStG pauschal besteuerten Zuwendungen zum sozialversicherungspflichtigen > Arbeitsentgelt (vgl § 1 SvEV; > Anh 15). Dies gilt nur insoweit nicht, als die Zuwendungen an ArbN eines Dritten (= Fälle der Pauschalierung nach § 37b Abs 1 EStG) erbracht werden, die keine ArbN eines > Verbundene Unternehmen sind (vgl § 1 Abs 1 Nr 14 SvEV; > Anh 15). Übernimmt der ArbG den Gesamtbeitrag zur > Sozialversicherung, gehört der übernommene ArbN-Anteil zum stpfl > Arbeitslohn, der individuell zu besteuern ist. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG ist unzulässig, wenn man davon ausgeht, dass es sich nicht um > Sachbezüge, sondern eine Geldleistung handelt (vgl im Einzelnen und mit Stellungnahme > Rz 60 f).

2. Gegenstand der Zuwendung

 

Rz. 30

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Als Gegenstand einer Pauschalbesteuerung kommen grundsätzlich die in > Rz 17 genannten Zuwendungen und Geschenke in Betracht. Gegenstand der Pauschalbesteuerung sind aber nur Zuwendungen, die als > Arbeitslohn besteuerbar sind (> Rz 21). Folgende Punkte sind hervorzuheben:

 

Rz. 31

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Die Pauschalierung nach § 37b EStG kommt ua auch dann in Betracht, wenn der ArbG im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, einer > Doppelte Haushaltsführung (> R 8.1 Abs 8 Nr 2 LStR) oder anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes Mahlzeiten zur Verfügung stellt, deren Wert 60 EUR überschreitet (BMF vom 19.05.2015, Rz 18, BStBl 2015 I, 468). In solchen Fällen ist nämlich der tatsächliche Wert der Mahlzeit der Besteuerung zugrunde zu legen. Zu bewerten sind derartige Mahlzeiten nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert (§ 8 Abs 2 Satz 8 EStG; > Rz 34). Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 41 ff, > Bewirtung Rz 10 ff, > Reisekosten Rz 108 f.

 

Rz. 31/1

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Die Pauschalierung nach § 37b EStG kommt ua auch für Zinsvorteile aus ArbG-Darlehen in Betracht, wenn sie nicht nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten sind (BMF vom 19.05.2015, Rz 11, BStBl 2015 I, 484; > Darlehen Rz 53, 55 ff).

 

Rz. 32

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Sonstige Bezüge, die mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG pauschal besteuert werden dürfen (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 63 ff), können alternativ auch nach § 37b EStG besteuert werden. Der Stpfl/ArbG sollte –...

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