Rz. 15
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Hauptanwendungsfall für § 37b EStG ist die pauschale Abgeltung der ESt bei Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Personen, die keine ArbN des Zuwendenden sind (Dritte); dafür gilt Abs 1 des § 37b EStG. Zum Anwendungsbereich des Abs 1 gehören zB Kunden und andere Geschäftsfreunde sowie deren ArbN – nicht jedoch die eigenen ArbN; für diese gilt § 37b Abs 2 EStG (> Rz 26 ff). Dritte idS können auch Organe von KapGes (Vorstände, Aufsichtsräte) sowie Mitglieder eines Verwaltungsrats und sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden und sonstigen > Juristische Person des öffentlichen Rechts sein, soweit sie nicht ArbN des zuwendenden Stpfl sind (> Arbeitnehmer Rz 34). Gleiches gilt für ArbN > Verbundene Unternehmen iSv § 15 AktG.
Rz. 16
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Zu weiteren Besonderheiten bei Zuwendungen an einen eigenen ArbN > Rz 26 ff.
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