Rz. 67

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der zuwendende Stpfl/ArbG ist verpflichtet, den Empfänger über die pauschale Besteuerung des ihm Zugewendeten zu unterrichten (§ 37b Abs 3 EStG). Daraus muss für den Empfänger eindeutig zu entnehmen sein, dass die ESt abgegolten ist und er die Zuwendung nicht mehr in seiner > Steuererklärung angeben muss. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben (BMF vom 19.05.2015, Rz 30, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Dies soll in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Welche Anforderungen an die Unterrichtung zu stellen sind, richtet sich nach dem Zweck der Mitteilung und dem Empfängerkreis. Bei eigenen ArbN soll ein Aushang am "Schwarzen Brett", ein Hinweis in der (digitalen) Lohnabrechnung oder Ähnliches genügen, bei Dritten wird eher eine schriftliche Mitteilung (Beleg) erforderlich sein. In bestimmten Fällen wird eine schriftliche Bestätigung vor allem dann erforderlich sein, wenn der Empfänger sie zur Vorlage bei seinem FA benötigt (zu Beispielssachverhalten jeweils > Rz 69, 70, 74). Gebräuchlich ist zB ein entsprechender Hinweis im Begleitschreiben zu einer Zuwendung. In Betracht kommt uE auch eine Mitteilung per E-Mail, ggf per Messenger-Dienst oder in einem entsprechenden digitalen Portal (in dem man sich zB für eine Veranstaltung anmelden konnte).

 

Rz. 68

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Kommt der Zuwendende seiner Verpflichtung zur Unterrichtung des Empfängers nicht nach, ist keine Sanktion vorgesehen. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass ein Stpfl, der die Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen trägt, im Allgemeinen auch sicher sein will, dass der Empfänger von der Steuerübernahme erfährt. UE ist die Unterrichtung des Empfängers keine materielle Voraussetzung für § 37b EStG, sondern hat nur Ordnungsfunktion. Ist die ESt auf eine Zuwendung pauschal besteuert worden, ohne den Empfänger zu unterrichten, wird die Pauschalbesteuerung deshalb nicht unzulässig (mit der Folge der Rückabwicklung). Vielmehr ist die Unterrichtung des Empfängers in schriftlicher oder anderweitig passend nachweis- und weitergebbarer Form nachzuholen, weil der Empfänger eine Bestätigung der Pauschalbesteuerung idR zur Korrektur seiner Veranlagung seinem FA vorlegen muss.

Zur Situation beim Widerruf der Pauschalierung und der diesbezüglichen Unterrichtungspflicht > Rz 42 mwN.

 

Rz. 69

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Hat ein ArbN seinem ArbG pflichtgemäß angezeigt (> Anzeigepflichten Rz 5), dass ihm von einem Dritten ein Sachbezug gewährt worden ist (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff), ist der ArbG gemäß § 38 Abs 4 Satz 3 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet. Wird der ArbN von dem Dritten erst im Nachhinein darüber unterrichtet, dass seine Zuwendung nach § 37b EStG pauschaliert worden ist, kann der ArbN, für den der LSt-Abzug bereits vorgenommen worden ist, bei seinem ArbG eine Änderung gemäß § 41c EStG anregen (> R 41c LStR), soweit diese noch zulässig ist (BMF vom 19.05.2015, Rz 31, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Andernfalls kann der ArbN seinem FA mit seiner > Steuererklärung die Mitteilung des Dritten über die Pauschalbesteuerung vorlegen und so eine Korrektur im Veranlagungsverfahren erreichen.

 

Rz. 70

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Unterlässt der ArbN in den Fällen der Arbeitslohnzahlung durch Dritte seine pflichtgemäße Anzeige gegenüber seinem ArbG, muss er die Zuwendung spätestens im Rahmen seiner > Steuererklärung angeben (> Rz 71). Dies kann lediglich dann unterbleiben, wenn der ArbN seinem > Wohnsitz-Finanzamt die Mitteilung des Dritten über die abgeltende (> Rz 71 f) Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG vorlegen kann.

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