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Schmerzensgeld nach Rauferei auf der Oktoberfest-Wiesn

Wenn bei einer zünftigen Rauferei auf dem Münchner Oktoberfest sich ein schwerer Dicker auf einen am Boden liegenden schmächtigen Dünnen niedersetzt, ist Schmerzensgeld angesagt.

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Oktoberfest München: Der in Bayern bekanntlich zu den Grundnahrungsmitteln zählende Gerstensaft fließt in Strömen. Da ist eine zünftige Rauferei unter „gestandenen Mannsbildern“ nicht völlig ausgeschlossen. Personen von eher schmächtiger Statur können gegenüber wesentlich stabiler gebauten Mitmenschen da schon mal im Nachteil sein und ins Hintertreffen geraten. 

Zünftige Rauferei auf der Oktoberfest-Wiesn

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zeigte das AG München nur begrenztes Verständnis für einen körperlich überlegenen Wiesn-Besucher aus Baden-Württemberg. Der war von dem deutlich schmächtigeren Oktoberfest-Besucher aus Niederbayern auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt worden. Beide Parteien hatten sich auf der Oktoberfest-Wiesn vergnügt und ließen sich dort auf eine zünftige Wiesn-Rauferei mit einer ganzen Reihe weiterer Beteiligter ein.

Kräftiger Beklagter setzte sich auf schmächtigen Kläger nieder

Als der schmächtige Niederbayer im Zuge der Rauferei zu Boden gegangen war, packte der schwergewichtige Baden-Württemberger die Gelegenheit beim Schopf und setzte sich mit seines Körpers fülliger Masse auf Brust und Oberkörper des am Boden liegenden Niederbayern nieder. Er wollte seinen Kombattanten auf diese Weise am Aufstehen hindern und verharrte in der für ihn nicht unbequemen Sitzposition über eine Dauer von ein bis zwei Minuten.

Niederbayer forderte Schmerzensgeld

Nach den späteren Behauptungen des Klägers blieb die nicht unerhebliche Massivität der „Besitzung“ für ihn nicht ohne Folgen. Neben allgemeinen Druckschmerzen machte er geltend, einen Bruch des linken Kleinfingers mit einer daraus sich entwickelnden Arthrose erlitten zu haben. Er forderte von dem körperlich überlegenen Kombattanten vor dem AG Schmerzensgeld, das nach seinen Vorstellungen einen Betrag von 2.500 EUR nicht unterschreiten sollte.

Niedersetzen eines Dicken auf einem Dünnen ist Gesundheitsbeschädigung

Der Beklagte hatte das Niedersetzen auf dem Kläger in seiner informatorischen Anhörung vor dem AG eingeräumt. Nach der Bewertung des AG erfüllte das Niedersetzen auf dem körperlich deutlich unterlegenen Kläger den Begriff der Gesundheitsbeschädigung schon allein durch den erheblichen physischen Druck auf den Oberkörper des Beklagten und die dadurch erzeugten Druckschmerzen. Deshalb sei eine Körperverletzung im Sinne des § 823 BGB unzweifelhaft gegeben.

Notwehr-Einwand nicht plausibel

Der Beklagte argumentierte, das Niedersetzen sei ein Akt der Selbstverteidigung gegen die Angriffe des Klägers gewesen und daher durch Notwehr gerechtfertigt. Dies überzeugte das Gericht nicht. Angesichts der offensichtlichen körperlichen Überlegenheit des Beklagten leuchte nicht ein, aus welchen Gründen der Beklagte sich mit seiner nicht unerheblichen Körpermasse auf den bereits am Boden liegenden Kläger hätte niedersetzen müssen. Ein unmittelbar bevorstehender Angriff durch den bereits am Boden liegenden deutlich schmächtigeren Kläger sei nicht nachvollziehbar. Das Bestehen einer Notwehrsituation erschließe sich nach keiner Betrachtungsweise.

Kläger hatte vorher schon eine andere Rauferei

Das Gericht hatte allerdings Zweifel ob der Bruch des Kleinfingers sowie die nach ärztlicher Prognose wahrscheinlich nachfolgende Arthroseerkrankung kausal auf das Niedersetzen des Beklagten auf den Kläger zurückzuführen seien. Das Niedersetzen erkläre nicht die Verletzung des Kleinfingers. Der Kläger habe eingeräumt, zuvor bereits in eine andere Rauferei im Wirtsgarten verwickelt gewesen zu sein: Die Verletzung seines Fingers habe er erst bei seiner polizeilichen Vernehmung bemerkt. Wie genau es zu der Verletzung des Fingers gekommen war, sei daher nicht mehr aufzuklären und könne dem Beklagten nicht angelastet werden.

500 EUR Schmerzensgeld sind genug

Unter Abwägung sämtlicher Umstände hielt das Gericht das geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR für deutlich überhöht und reduzierte den Schmerzensgeldanspruch auf 500 EUR. Dieser Betrag sei ausreichend, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes Rechnung zu tragen. Die durch das Aufsitzen verursachte ein bis 2-minütige Fixierung des Klägers lasse es aber auch nicht zu, eine Schmerzensgeldhöhe von 500 EUR zu unterschreiten.

Beklagter rechtskräftig zur Zahlung von 500 EUR Schmerzensgeld verurteilt 

Im Ergebnis verurteilte das AG den Beklagten also zur Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 500 EUR. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

(AG München, Urteil v. 11.6.2026, 223 C 11265/25)

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