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Harsche BGH-Rüge für überlanges Urteil eines LG

Endlos lange Urteilsbegründungen sind dem BGH ein Gräuel. Kürzlich hat der BGH ein LG wegen eines unnötige 295 Seiten langen Strafurteils getadelt und einen angemessenen Umgang mit den Justizressourcen angemahnt.

aktenstapel mit unterlagen auf holztisch

Die finanziellen und insbesondere auch die personellen Ressourcen der Justiz sind knapp bemessen. Nicht nur deshalb nervt es den BGH, wenn Gerichte überlange Urteile mit vielen überflüssigen Ausführungen verfassen, die man ohne inhaltliche Einbußen auf einen Bruchteil der verwendeten Seitenzahl verkürzen könnte.

BGH tadelt LG wegen eines 295-Seiten-Urteils

Jüngstes Beispiel eines solchen Ärgernisses ist ein 295 Seiten langes Urteil des LG Hamburg vom 5.11.2025. Das LG hatte die Einlassung eines weitgehend geständigen Angeklagten sehr genau und umfänglich geprüft. Auf mehr als 200 Seiten legte das Gericht dar, dass und weshalb es den Darlegungen des Angeklagten in fast allen Punkten folgte.

Maßstäbe der StPO für eine gute Urteilsbegründung

Im Revisionsverfahren zeigte sich der 5. Strafsenat des BGH ob der ausschweifenden Urteilsbegründung des LG deutlich genervt. Der Senat erinnerte das LG an die Grundsätze einer guten Urteilsbegründung. Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssten die Urteilsgründe

  • die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten,
  • die die gesetzlichen Merkmale der Straftat widerspiegeln.
  • Die Sachverhaltsdarstellung solle kurz, klar und bestimmt sein,
  • indem das Wesentliche benannt und das Unwesentliche weggelassen werde.
  • Die Urteilsbegründung müsse eine verständliche Beweiswürdigung enthalten,
  • aus der sich die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben.

Zu viel Überflüssiges in den Urteilsgründen

Diesen Grundsätzen wurde das vom BGH im Rahmen der Revision überprüfte Urteil des LG nicht annähernd gerecht. Der Umfang der Erörterung sei ausschweifend und gehe weit über das hinaus, was für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung gewesen sei. Es handle sich mehr um eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme. Die Begründung unterscheide nicht zwischen den für die Entscheidung wesentlichen und den unwesentlichen Tatsachen und Gesichtspunkten. Diese Art von Urteilsbegründung lasse keinen angemessenen Umgang mit den knappen Ressourcen der Justiz erkennen.

Die vom Gericht geschuldete Leistung ist Reduktion auf das Wesentliche

Bereits im Jahr 2018 hatte der 3. Strafsenat des BGH in einem ähnlichen, allerdings noch extremeren Fall - das seinerzeitige Urteil umfasste 1.300 Seiten - seinem Ärger Luft gemacht und die Vorinstanz belehrt, dass weitschweifende überflüssige Ausführungen in den Urteilsgründen eine schwerwiegende handwerkliche Schwäche des Gerichts offenlegen. Werde in einem Urteil nicht durch eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem unterschieden, so fehle es an der notwendigen gedanklichen Vorarbeit der Urteilsverfasser und damit an der unverzichtbaren eigenständigen geistigen Leistung der beteiligten Richter (BGH, Beschluss v. 30.5.2018, 3 StR 486/17).

Peinliche Klatsche für die Vorderrichter

Für die an dem Urteil beteiligten Richter des LG ist die Rüge des BGH eine ziemlich peinliche Zurechtweisung, die einer schlechten Leistungsbewertung gleichkommt. Da ist es für die getadelten Richter nur ein geringer Trost, dass der BGH das landgerichtliche Urteil - wie übrigens auch im Fall der 1.300 Seiten langen Urteils aus dem Jahr 2018 - im Ergebnis aufrechterhielt und die Revision zurückwies. Mit erheblicher Mühe - so die Richter - habe man aus den vielen überflüssigen Ausführungen die maßgeblichen Gründe herausdestillieren können, die den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch letztlich stützen. So gesehen bedeutet die Bewertung durch den Senat also doch noch ein knappes „ausreichend“.

(BGH, Beschluss v. 11.8.2026, 5 StR 226/26)

Hintergrund

Im Einzelfall kann es für ein Gericht auch noch schlimmer kommen und eine Revision wegen einer unangemessenen Überlänge eines Urteils sogar erfolgreich sein.

Urteil wegen Überlänge aufgehoben

Im Jahr 2019 hat der BGH wegen einer 460 Seiten langen, völlig uferlosen Urteilsbegründung, ein Urteil im Revisionsverfahren wegen Verstoßes gegen die Mindestanforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben. Die Länge der Urteilsbegründung sei dem zugrundeliegenden nicht übermäßig komplizierten Betrugsfall völlig unangemessen und nicht lediglich ein stilistisches Problem. Die Grenzen zwischen Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung seien nicht zu erkennen. 200 einkopierte Schriftstücke mit Abbildungen verstellten den Blick auf das Wesentliche und machten das Urteil insgesamt unverständlich. Zu einer revisionsrechtlichen Überprüfung der maßgeblichen, zur Verurteilung des Angeklagten führenden Gründe sah sich der Senat daher nicht in der Lage (BGH, Beschluss v. 22.10.2019, 4 StR 37/19).

Mitunter sind lange Urteilsbegründungen sinnvoll

Nicht immer sind kurze Urteilsbegründungen möglich. Entscheidend für ein gutes Urteil ist nicht nur dessen Länge, sondern ein gut austariertes Verhältnis zwischen Umfang und Komplexität des zur Entscheidung stehenden Falls und dem Umfang der Urteilsbegründung. Ein prägnantes Beispiel aus neuerer Zeit ist das NSU-Urteil des OLG München vom 11.7.2018 (6 St 3/12) mit einem rekordverdächtigen Umfang von 3.025 Seiten, ohne dass der BGH die Urteilslänge im Revisionsverfahren beanstandet hätte. Die Abfassung des Urteils hatte fast ein Jahr in Anspruch genommen.

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