Nach dem erweiterten Kunstbegriff des verstorbenen Performancekünstlers Joseph Beuys kann vieles Kunst und fast jeder ein Künstler sein. Das VG Neustadt vertrat in einem aktuellen Fall einen deutlich engeren Kunstbegriff und verweigerte einem Radfahrer, der eine etwas kuriose Fahrradtour nach Istanbul als Gesamtkunstwerk verstanden wissen wollte, die Eintragung des von ihm gewünschten Künstlernamens in seine amtlichen Ausweisdokumente.
Mit dem Fahrrad von Rheinland-Pfalz nach Istanbul
Der Kläger erzielte im Jahr 2022 große mediale Aufmerksamkeit mit einer skurril anmutenden Fahrradaktion. Er belud den Gepäckträger seines Fahrrads mit einem voll funktionsfähigen, ca. 25 kg schweren Kühlschrank und startete im rheinland-pfälzischen Eisenberg eine Fahrradtour nach Istanbul. Über Zeitungsberichte, Social-Media-Kanäle und Auftritte im Fernsehen schuf er sich eine mittelgroße Fangemeinde und war bei dieser unter dem Namen „Oggie“ bekannt.
Zweck der Aktion: Spenden für eine Kinderkrebsstiftung
Mit seiner Aktion verfolgte „Oggie“ den Zweck, Spenden für eine Kinderkrebsstiftung zu generieren. Tatsächlich sammelte er bereits im Vorfeld der Aktion ca. 13.000 Euro an Spenden ein. Von der Höhe der eingehenden Spenden hatte er abhängig gemacht, ob er sein Fahrrad mit einem Kühlschrank oder vielleicht auch nur mit einem Toaster beladen würde. Seine Aktion betrachtete er als Gesamtkunstwerk. Mit den von ihm geschaffenen ungewöhnlichen Bildern seiner Radtour und seinen öffentlichen Auftritten habe er nicht nur auf gesellschaftliche Missstände aufmerksam gemacht, sondern auf schöpferische Weise eine neue Variante von Performancekunst geschaffen.
Künstlername „Oggie“ erwünscht
Nach seiner Rückkehr beantragte er bei der Verbandsgemeinde Eisenberg die Eintragung des Künstlernamens „Oggie“ in seinen Personalausweis. Dabei konnte er sich auf § 5 Abs. 2 Nr. 12 PersonalausweisG sowie auf § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 PassG berufen. Diese Vorschriften ermöglichen die Eintragung eines Künstlernamens in amtlichen Ausweisdokumenten. Voraussetzung ist, dass
- der gewünschte Künstlername im Kontext einer künstlerischen Tätigkeit steht,
- der Name die betreffende Person eindeutig identifiziert und
- bereits eine gewisse Geltung im Verkehr erreicht hat.
Was denn nun, „Oggie“, „Oggy“ oder „oggiethedoggie“?
Die zuständige Behörde lehnte die Eintragung des gewünschten Künstlernamens ab. Auch die Klage beim VG auf Eintragung des Künstlernamens in den Ausweispapieren hatte keinen Erfolg. Das VG sah die Voraussetzungen für die Eintragung eines Künstlernamens als nicht gegeben an und beanstandete zunächst, dass der Kläger in der Öffentlichkeit verschiedene Schreibweisen für seinen Namen verwendete. Mal schrieb er den Namen als „Oggie“ oder“ Oggi“, dann verwendete er ein „y“ am Ende oder trat als „oggiethedoggie“ auf. Wegen dieser unterschiedlichen Schreibweisen und Begrifflichkeiten vermisste das Gericht die für einen Künstlernamen erforderliche eindeutige Identifikationsfunktion
Radperformance ohne schöpferische Tiefe
Auch das schöpferische Element, das Gegenstand jeder künstlerischen Tätigkeit ist, vermochte das VG in der Radtour nach Istanbul nicht zu erkennen. Fahrradfahren mit einem Kühlschrank auf dem Gepäckträger sei allein noch kein künstlerischer Akt. Im Vordergrund der Fahrradtour hätten vielmehr die sportliche Herausforderung und der karitative Zweck gestanden. Dies zeige sich auch daran, dass der Kläger nur einen Toaster auf seinem Fahrrad mitgenommen hätte, wären die Spenden geringer ausgefallen. Für die Erfüllung des Kunstbegriffs fehle das erforderliche Maß an schöpferischer Tiefe.
4.000 Follower begründen noch keine Verkehrsgeltung
Schließlich fehlte es nach Auffassung des VG auch an der notwendigen Verkehrsgeltung des gewünschten Namens. Der Kläger sei zwar in bestimmten Kreisen, nicht aber einer breiten Öffentlichkeit unter dem Namen „Oggie“ bekannt. In den medialen Berichten über seine Aktion sei er mehrheitlich mit seinem bürgerlichen Namen genannt worden. Der Künstlername „Oggie“ werde in den Medien lediglich gelegentlich als Spitzname oder Zusatz zu seinem bürgerlichen Namen erwähnt. Die ca. 4.000 Follower in den sozialen Medien reichten dem Gericht nicht aus, um eine rechtlich relevante Bekanntheit unter seinem Künstlernamen zu begründen.
Klage abgewiesen
Im Ergebnis lehnte das VG die Eintragung des Künstlernamens „Oggie“ in die amtlichen Ausweisdokumente ab. „Oggie“ muss wohl weiterhin mit seinem bürgerlichen Namen leben.
(VG Neustadt, Urteil v. 5.8.2026, 5 K 1431/25.NW)