Rdn 1716

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1290, m.w.N.

 

Rdn 1717

1. Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfs hängt davon ab, dass das Verfahrensrecht ein Rechtsmittel/einen Rechtsbehelf gegen die anzufechtende Entscheidung konstituiert hat (vgl. u.a. BGH NStZ 1995, 248).

 

☆ Welches Rechtsmittel statthaft ist, bestimmt sich dabei nicht nach der Bezeichnung der Entscheidung, sondern nach dem Entscheidungsinhalt (BGHSt 25, 242).bestimmt sich dabei nicht nach der Bezeichnung der Entscheidung, sondern nach dem Entscheidungsinhalt (BGHSt 25, 242).

 

Rdn 1718

2. Im Strafverfahren gegen Erwachsene sieht die StPO als Rechtsmittel vor: Beschwerde (→ Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 399 ff.), Berufung (→ Berufung, Allgemeines, Teil A Rdn 1 ff.), Revision (→ Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006 ff.). In Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das der Revision vergleichbare Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1053 ff.

 

Rdn 1719

Diese Rechtsmittel stellen besondere Rechtsbehelfe dar, weil sie zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung führen, in den Fällen der Berufung, Revision (Rechtsbeschwerde) und sofortigen Beschwerde durch ein höherrangiges Gericht (Devolutiveffekt), in den Fällen von Berufung und Revision (Rechtsbeschwerde) darüber hinaus, weil die angefochtene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann (Suspensiveffekt).

 

Rdn 1720

3. Als förmliche Rechtsbehelfe werden bezeichnet:

 

Rdn 1721

a) Anträge auf gerichtliche Entscheidung (→ Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93 ff., m.w.N.):

§ 98 Abs. 2 S. 2 (originär: Beschlagnahme; entsprechend: Überprüfung von Maßnahmen anderer Art, insbesondere auch nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit),
§ 111e Abs. 2 (Anordnung von Beschlagnahme und Arrest),
§ 111f Abs. 5 (Vollziehung von Beschlagnahme und Arrest),
§ 111k S. 2 (Herausgabe sichergestellter Sachen),
§ 111l Abs. 6 (Notveräußerung),
§§ 119 Abs. 5 S. 1, 119a (→ Untersuchungshaft, Allgemeines, Teil B Rdn 806 ff.),
§ 132 Abs. 3 S. 2 (Beschlagnahme zur Verfahrenssicherung),
§ 161a Abs. 3 (Zwangsmittel gegen Zeugen und Sachverständige),
§ 163a Abs. 3 (Vorführung durch die StA),
§ 172 Abs. 2 (→ Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 485 ff.),
§ 238 Abs. 2 (Beanstandung der Sachleitung des Vorsitzenden (s. Burhoff, HV, Rn 2902),
§ 319 Abs. 2 (→ Berufung, Unzulässigkeit, Verwerfung durch AG, Teil A Rdn 353 ff.),
§ 319 Abs. 2 (→ Berufung, Unzulässigkeit, Verwerfung durch LG, Teil A Rdn 373 ff.),
§ 346 Abs. 2 (→ Rechtsbeschwerde, Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, Teil A Rdn 1072 ff.),
§ 346 Abs. 2 (→ Revision, Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, Teil A Rdn 2037 ff.),
§ 109 StVollzG (gegen Einzelmaßnahme im Strafvollzug),
§§ 23 ff. EGGVG (→ Justizverwaltungsakte, Anfechtung, Allgemeines, Teil B Rdn 309 ff.),
 

Rdn 1722

b) Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 44 (→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1479 ff.),
§ 235 S. 1 (HV in Abwesenheit des Angeklagten)
§ 329 Abs. 3 (→ Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Anfechtung, Allgemeines, Teil A Rdn 73 ff.).
 

Rdn 1723

c) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff.; → Wiederaufnahmeverfahren, Teil B Rdn 1053 ff.).

 

Rdn 1724

d) Einspruch gegen Strafbefehl (§ 410 Abs. 1 S. 1; → Strafbefehl, Verfahren, Teil B Rdn 743 ff.).

 

Rdn 1725

e) Erinnerung (§ 464b; → Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerung, Teil D Rdn 302).

 

Rdn 1726

4. Als formlose Rechtsbehelfe gelten → Dienstaufsichtsbeschwerde, Teil B Rdn 262 ff. und → Gegenvorstellung, Allgemeines, Teil B Rdn 274 ff.

 

Rdn 1727

5. Die Nachholung des rechtlichen Gehörs ist möglich nach §§ 33a, 311a, 356a Abs. 1 (→ Anhörungsrügen, Allgemeines, Teil B Rdn 1 ff.).

 

Rdn 1728

6. Bei Verfahrensverzögerungen ist nach § 198 GVG eine → Verzögerungsrüge, Teil B Rdn 1027 zu erheben.

 

Rdn 1729

7. Auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1997, 46) im Zusammenhang mit der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG geht der außerordentliche Rechtsbehelf zur Beseitigung groben prozessualen Unrechts zurück.

 

☆ Eine außerordentliche Beschwerde wird im Verfahrenssystem als fremd angesehen (→  Beschwerde, Allgemeines , Teil A Rdn  405 ).außerordentliche Beschwerde wird im Verfahrenssystem als fremd angesehen (→ Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 405).

 

Rdn 1730

Ein nach wie vor umstrittener Rechtsbehelf ist die → Beschwerde, Untätigkeitsbeschwerde, Teil A Rdn 560 ff.

 

Rdn 1731

8. Außerhalb der StPO kann nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs Rechtsschutz gesucht werden durch außerordentliche förmliche Rechtsbehelfe, wie die → Verfassungsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 729 ff., oder → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 1 ff.

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N.

[Autor] Kotz

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