Das Wichtigste in Kürze:

1. Viele strafverfahrensrechtliche Grundsätze und Prinzipien haben Verfassungsrang.
2. Eine funktionsfähige Strafrechtspflege überhaupt wird dogmatisch entweder aus dem Rechtsstaatsprinzip, oder aus der Justizgewährungspflicht des Staates abgeleitet.
3. Bei der Frage, wie der Interessengegensatz zwischen den Rechten des Beschuldigten, dem gegenüber Kriminalstrafen außerordentlich intensiv in dessen Grundrechte eingreifen und dem Recht der Allgemeinheit auf Rechtsgüterschutz aufzulösen ist, handelt es sich um eine Grundfrage rechtsstaatlicher Verfassung.
4. Das BVerfG argumentiert im Bereich des Richtervorbehalts an der Rechtswirklichkeit vorbei.
5. Die Ausgestaltung des Strafverfahrens hängt weniger von geschriebenen Verfassungsnormen ab als vielmehr von der Verfassungswirklichkeit.
6. Faktisch werden hinsichtlich der Gerichtsfunktion des BVerfG einerseits zu geringe Erfolgsquoten und andererseits zu hohe Begründungsanforderungen von Verfassungsbeschwerden beklagt.
7. Die Befassung mit Verfassungsrecht kann sich für den Strafverteidiger "lohnen". Damit kann auch ein Angriff auf Rechtsnomen geführt werden, der zu einer weitergehenden Prüfung führt, als wenn die angegriffene Entscheidung selbst nicht in zulässiger Weise beanstandet werden kann.
8. Die Annahmevoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde sind in § 93a BVerfG geregelt.
9. Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Es kann aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.
 

Rdn 730

 

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