Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Anhörungsrüge ist ein Vorschaltrechtsbehelf vor der Verfassungsbeschwerde.
2. Die Anhörungsrüge geht auf die Rechtsprechung des BVerfG zurück.
3. Das Experiment, zur Selbstentlastung nach jeder letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung in allen Prozessordnungen von Verfassungs wegen einen Sonderrechtsbehelf an den iudex a quo zu fordern, ist allerdings fehlgeschlagen.
4. Der dogmatische Hintergrund der Anhörungsrügenrechtsprechung beruht auf der Annahme, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht umfassenden Rechtsschutz gegen den Richter gewährleistet, sondern teleologisch zu reduzieren ist.
5. Gegen diese Prämissen sind Bedenken/Kritik anzumelden, die im Fall einer Rechtsnormverfassungsbeschwerde – sei es gegen die Anhörungsrüge, sei es für eine weiter gehende Rüge der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten – im Ausgangsverfahren und im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erörtern wären.
 

Rdn 2

 

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