Das Wichtigste in Kürze:

1. Am 3.12.2011 sind durch das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" v. 24.11.2011 die §§ 198 ff. GVG in das GVG eingefügt worden.
2. Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Erfasst wird auch das Ermittlungsverfahren.
3. Eine Entschädigung kommt in Betracht, wenn die angemessene Verfahrensdauer überschritten ist.
4. Ein Entschädigungsanspruch setzt nach § 198 Abs. 3 GVG voraus, dass im Ausgangsverfahren die sog. Verzögerungsrüge erhoben worden ist.
5. Umfang und Höhe des Entschädigungsanspruchs sind in § 198 Abs. 1 und 2 GVG geregelt. Einen Entschädigungsanspruch muss der Betroffene ggf. auf im Entschädigungsprozess klageweise durchsetzen.
 

Rdn 1028

 

Literaturhinweise:

Althammer/Schäuble, Effektiver Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer – Das neue Gesetz aus zivilrechtlicher Perspektive, NJW 2012, 1

Burhoff, Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelungen im GVG, StRR 2012, 4

ders., Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelungen im GVG, VRR 2012, 44

ders., Entschädigung für überlange Straf- und Bußgeldverfahren – die Neuregelungen im GVG, ZAP F. 22, S. 591

Gaede, Licht und Schatten – Verfahrensabschnittsbezogene Prüfung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) und Außerachtlassung der völkerrechtlichen Organisationspflicht durch den BGH, HRRS 2005, 377

Geipel, Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren aus zivilrechtlicher Sicht, ZAP F. 13, S. 1767

Gercke/Heinisch, Auswirkungen der Verzögerungsrüge auf das Strafverfahren, NStZ 2012, 300

Graf, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, NZWiSt 2012, 221

Keller/Meyer-Mews, Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen während der Hauptverhandlung und nach dem Urteil, StraFo 2005, 353

Kotz, Auch wer schläft, sündigt!, ZRP 2011, 85

ders., Verzögerungsrüge als Fallbeil für die Untätigkeitsbeschwerde, StRR 2012, 207; Link/van Dorp, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012

Maier/Percic, Aus der Rechtsprechung zur Verletzung des Beschleunigungsgebots aus Art. 6 I 1 EMRK – 1. Teil, NStZ-RR 2009, 297

Mack/Wollweber, Neues Gesetz zur Entschädigung bei überlangen Gerichts- und Steuerstrafverfahren, Stbg 2012, 1

Nack, Verfahrensverzögerung und Beschleunigungsgebot, in: Festschrift BRAK, 2006, S. 425

Ossenbühl, Staatshaftung bei überlangen Gerichtsverfahren, DVBl 2012, 857; Peglau, Behandlung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Art. 6 I 1 EMRK) in der Rechtsprechung, JuS 2006, 704

Rinklin, Rechtsprechungsübersicht zur (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung und deren Auswirkung auf das Straf- und Bußgeldverfahren – Teil 1, StRR 2015, 44

ders., Rechtsprechungsübersicht zur (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung und deren Auswirkung auf das Straf- und Bußgeldverfahren – Teil 2, StRR 2015, 84

H. Schneider, Kosten in Rechtsschutzverfahren bei überlangen Gerichtsverfahren, AGS 2012, 53

N. Schneider, Abrechnung in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, RVGreport 2012, 82

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Steinbeiß-Winkelmann, Amtshaftungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer, NJW 2014, 1276

Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013

Steinbeiß-Winkelmann/Sporrer, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Eine Zwischenbilanz anhand der Rechtsprechung, NJW 2014, 177

s.a. die Hinw. bei Burhoff, EV, Rn 2171, Rn 4142, und bei Burhoff, HV, Rn 2826.

 

Rdn 1029

1.a) Am 3.12.2011 sind durch das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" v. 24.11.2011 die §§ 198 ff. GVG in das GVG eingefügt worden (vgl. BGBl I S. 2302). Dadurch ist in den §§ 198, 199 GVG eine Entschädigungsregelung eingeführt worden, wenn Gerichtsverfahren zu lange dauern (vgl. dazu (vgl. BT-Drucks 17/3802). Das Fehlen einer solchen Regelung hatte in der Vergangenheit auch der EGMR mehrfach gerügt (vgl. z.B. NJW 2006, 2971; StV 2009, 519 m. Anm. Artkämper StRR 2009, 228) und eine innerstaatliche Entschädigungsregelung angemahnt (vgl. EGMR NJW 2001, 2692; vgl. dazu Sommer StV 2012, 107, 108). Eine (potenzielle) Entschädigung hängt nach § 198 Abs. 3 GVG aber davon ab, dass im Laufe des Verfahrens eine sog. Verzögerungsrüge erhoben wird (vgl. dazu Rdn 1041 ff.; zu den Auswirkungen auf die Untätigkeitsbeschwerde Kotz StRR 2012, 207 und → Beschwerde, Untätigkeitsbeschwerde, Teil A Rdn 560; krit. zur Neuregelung Ossenbühl DVBl 2012, 857; zu den Erfahrungen mit der gesetzlichen Neuregelung BT-Drucks 18/2950 u. Steinbeiß-Winkelmann/Sporrer NJW 2014, 177).

 

Rdn 1030

b) Da es nicht nur im EV und im erstinstanz...

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