Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Beschwerde komplettiert das Rechtsschutzsystem hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidungen, die nicht mit Berufung, Revision oder einem (vorrangig zu ergreifenden) anderen förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können.
2. Die Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde (§ 304) ergibt sich zunächst im Wege des Ausschlussverfahrens.
3. Beschwerdebefugt sind Verfahrensbeteiligte, sofern sie durch die in § 304 Abs. 1 bezeichnete gerichtliche Entscheidung unmittelbar betroffen und beschwert sind.
4. Mit Ausnahme des § 311 ist die Beschwerde nicht fristgebunden.
5. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
6. Wirksam kann die Beschwerde nur gegen eine vom Gericht bereits erlassene Entscheidung eingelegt werden.
7. Die Beschwerde muss nicht begründet werden, jedoch ist dies in den meisten Fällen ratsam.
8. Die Einlegung der Beschwerde hindert nicht den Vollzug der angefochtenen Entscheidung.
9. Zusammen mit der Einlegung der Beschwerde muss die Aussetzung der Vollziehung (§ 307 Abs. 2) beantragt werden.
 

Rdn 400

 

Literaturhinweise:

Börner, Grenzfragen der Akteneinsicht nach Zwangsmaßnahmen

NStZ 2010, 417

Burghardt, Der Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren, JuS 2010, 605

Eisenberg, Anmerkung zu BGHSt 55, 5, JZ 2010, 474

Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozess, 1981

Engländer, Die Rechtsbehelfe gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, Jura 2010, 414

Graßmann, Rechtsbehelfe gegen Unterlassen im Strafverfahren, 2004

Heuchemer, Die Praxis der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme und die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen im Wirtschaftsstrafrecht, NZWiSt 2012, 137

Klaws, Die Neuregelung des Telekommunikationsüberwachungsrechts im Strafverfahren, StRR 2008, 7

Kotz, Verzögerungsrüge als Fallbeil für die Untätigkeitsbeschwerde, StRR 2012, 207

Krell, Anmerkung zu OLG Celle OLGSt StGB § 253 Nr. 3, ZJS 2011, 572

Löffelmann, Der Rechtsschutz gegen Ermittlungsmaßnahmen, zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 8.10.2008 – StB 12 – 15/08, StV 2009, 3, StV 2009, 379

ders., Zum Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Ermittlungsmaßnahmen auf das erkennende Gericht und anderen Absonderlichkeiten des Rechtsschutzsystems im Ermittlungsverfahren, ZIS 2009, 495

Meyer-Mews, Rechtsschutzgarantie und rechtliches Gehör im Strafverfahren, NJW 2004, 716

Meyer/Rettenmaier, Zur Praxis des nachträglichen Rechtsschutzes gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen – Rückkehr der prozessualen Überholung?, NJW 2009, 1238

Mosbacher, Aktuelles Strafprozessrecht, JuS 2012, 134

ders., JuS 2010, 689

Schlicht/Leipold, Zur praktischen Anwendung des § 307 Abs. 2 StPO, StraFo 2005, 90

Schmidt, Zur Bindungswirkung strafprozessualer Beschwerdeentscheidungen für das erkennende Gericht, NStZ 2009, 243

Schork/Kind, Zur Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss bei vorheriger freiwilliger Herausgabe der Unterlagen, EWiR 2009, 21

Singelnstein, Rechtsschutz gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen nach Einführung des § 101 VII 2–4 StPO, NStZ 2009, 481

Weidemann, Die Stellung der Beschwerde im funktionalen Zusammenhang der Rechtsmittel des Strafprozesses, 1999.

 

Rdn 401

1. Die Beschwerde komplettiert das Rechtsschutzsystem hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidungen, die nicht mit Berufung, Revision oder einem (vorrangig zu ergreifenden) anderen förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können. Das Gesetz statuiert die einfache (§ 304), die weitere (§ 310 Abs. 1; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, weitere Beschwerde, Teil A Rdn 585 ff.) und die sofortige Beschwerde (§ 311; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550 ff.).

 

Rdn 402

2.a) Die Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde (§ 304) ergibt sich zunächst im Wege des Ausschlussverfahrens.

 

Rdn 403

 

Übersicht: Statthaftigkeit der Beschwerde

 

Rdn 404

Wegen der einzelnen Fälle, in denen die Beschwerde ausgeschlossen ist, wird verwiesen auf → Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Teil A Rdn 418 ff. und die Übersichten bei Burhoff, EV, Rn 933 ff. bzw. Burhoff, HV, Rn 777 f.

 

Rdn 405

b) Die "außerordentliche Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung oder "groben Unrechts" ist im Straf- und Bußgeldverfahren nicht statthaft (h.M., BGH NStZ-RR 2004, 52; OLG Jena OLGSt StPO § 310 Nr. 12; LR-Matt, vor § 304 ff. Rn 32 ff.). Ihre Einlegung ist deshalb auch nicht mehr zur Rechtswegerschöpfung i.S.d. § 90 BVerfGG erforderlich (anders noch BVerfG NJW 1997, 46), da ihr eine gefestigte fachgerichtliche Rspr. entgegensteht.

 

Rdn 406

3.a) Beschwerdebefugt sind Verfahrensbeteiligte, sofern sie durch die in § 304 Abs. 1 bezeichnete gerichtliche Entscheidung unmittelbar betroffen und beschwert (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Beschwer, Teil A Rdn 1383 ff.) sind, damit

der Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte, Verurteilte (§ 296 Abs. 1),
dessen Verteidiger in den Fällen des § 297,
der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten (§ 298),
der Erziehungsberechtigte des Beschuldigten (§ 67 Abs. 3 JGG),

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