Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach dem in § 310 Abs. 2 normierten Grundsatz findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung nicht statt.
2. Beschwerdeentscheidung ist der auf eine Beschwerde hin erlassene Beschluss des Beschwerdegerichts.
3. Für besonders eingriffsintensive Maßnahmen hält der Gesetzgeber im Ausnahmekatalog des § 310 Abs. 1 drei Tatbestände vor, und zwar, wenn es um die Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung die Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 111b Abs. 2 i.V.m. § 111d über einen Betrag von mehr als 20.000 EUR geht. Die Vorschrift enthält eine erschöpfende Regelung.
 

Rdn 586

 

Literaturhinweise:

Roth, Der StPO-Arrest im Steuerstrafverfahren – Ausschluss des Steuerfiskus von der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 2 und 5 StPO?, wistra 2010, 335

Theile, Anmerkung zu OLG Celle wistra 2008, 359, StV 2009, 161

s.a. die Hinw. bei → Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 400.

 

Rdn 587

1. Nach dem in § 310 Abs. 2 normierten Grundsatz findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung nicht statt. Ausnahmen hiervon sehen nur § 310 Abs. 1 Nr. 1 – 3 vor (zur weiteren Beschwerde auch Burhoff, EV, Rn 4370 ff.).

 

Rdn 588

2.a) Beschwerdeentscheidung ist der auf eine Beschwerde hin erlassene Beschluss des Beschwerdegerichts (Meyer-Goßner/Schmitt, § 310 Rn 2): Das höherrangige Gericht muss den streitbefangenen Verfahrensgegenstand umfassend beurteilt, insgesamt müssen also zwei Gerichtsinstanzen über diesen befunden haben (OLG Stuttgart NStZ 2001, 496; KMR-Plöd, § 310 Rn 1). Von diesem Grundsatz weicht das OLG Frankfurt/Main (NStZ-RR 2012, 54) selbst bei Fehlen einer Ausgangsentscheidung ab, wenn das Beschwerdegericht jedenfalls für die – letztinstanzliche – Beschwerdeentscheidung sachlich und funktional zuständig ist.

 

Rdn 589

b) Eine Beschwerdeentscheidung i.S.d. § 310 Abs. 2 liegt nicht vor, wenn zwischen dem Verfahrensgegenstand von Ausgangs- und Beschwerdeentscheidung eine Inkongruenz besteht, weil der Verfahrensgegenstand der Beschwerdeentscheidung über den der Ausgangsentscheidung hinausreicht oder das Beschwerdegericht zusätzlich eine selbstständige Entscheidung getroffen hat.

 

Rdn 590

Hat das AG eine Entscheidung getroffen, für die es nicht zuständig war, sondern die vom LG hätte getroffen werden müssen, ist die auf die Beschwerde ergangene Entscheidung das LG in Wahrheit eine erstinstanzliche Entscheidung und daher mit der Beschwerde anfechtbar (OLG Frankfurt/Main NJW 1980; Meyer-Goßner/Schmitt, § 310 Rn 2). Gleiches gilt, wenn nicht das LG, sondern das OLG über das Rechtsmittel zu befinden gehabt hätte, weil andernfalls die vom Gesetz gewollte Entscheidung des OLG im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; KK-StPO/Zabeck, § 310 Rn 4).

 

Rdn 591

Wurde die Entscheidung auf der gleichen Ebene durch das funktional unzuständige Gericht (z.B. allgemeine Strafkammer anstelle der Strafvollstreckungskammer) getroffen, liegt ebenfalls eine – anfechtbare – Erstentscheidung vor (KG NStZ 2007, 422; a.A. OLG Jena OLGSt StPO § 310 Nr. 12 für den Fall, dass die allgemeine Beschwerdekammer anstelle der StVK entschieden hat).

 

Rdn 592

3.a) Für besonders eingriffsintensive Maßnahmen hält der Gesetzgeber im Ausnahmekatalog des § 310 Abs. 1 drei Tatbestände vor: Danach ist die weitere Beschwerde gegen eine strafprozessuale Entscheidung nur statthaft, sofern es sich um die Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung und die erst durch Gesetz vom 24.10.2006 (BGBl I, S. 2350) eingeführte Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 111b Abs. 2 i.V.m. § 111d über einen Betrag von mehr als 20.000 EUR handelt. Die Vorschrift enthält eine erschöpfende Regelung (BVerfG NJW 1978, 1911). Dazu folgender

 

Rdn 593

 

Überblick

Der Regelungsgehalt des 310 Abs. 1 Nr. 1 (Verhaftung) deckt sich mit demjenigen in §§ 304 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, Abs. 5 (→ Beschwerde, Beschwerdeausschluss, Teil A Rdn 426 f.). Er umfasst jeweils nur Fragen des Bestands der Haftanordnung und bezieht sich nicht auf den Vollzug der (Untersuchungs-)Haft (→ Untersuchungshaft, weitere Beschwerde [§ 310], Teil B Rdn 1015).
§ 310 Abs. 1 Nr. 2 regelt den Fall der Unterbringung nach § 126a und § 73 Abs. 1 JGG, nicht jedoch die Unterbringung nach § 81.
§ 310 Abs. 1 Nr. 3 betrifft die Anordnung eines Arrests nach §§ 111b, 111d über einen Betrag von mindestens 20.000,01 EUR, nicht hingegen dessen Aufhebung oder die Ablehnung der Anordnung (Meyer-Goßner/Schmitt, § 310 Rn 9 m.w.N.). Der Wert bestimmt sich ausschließlich nach der Bezifferung im Arrestbeschluss; das Ergebnis getroffener Vollstreckungsmaßnahmen bleibt dabei außer Betracht.
 

Rdn 594

b) Bei einer Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis können sich Probleme ergeben:

 

Rdn 595

 

Beispiel:

Im Ermittlungsverfahren wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 111a). Das AG verurteilt zur Geldstrafe und entzieht die Fahrerlaubnis endgültig. Der Angeklagte legt gegen das Urteil Berufung ...

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