Rdn 486

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Klageerzwingungsverfahren: So rechnen Sie als Vertreter des Antragstellers ab, RVGprofessionell 2014, 216

ders., Klageerzwingungsverfahren: So rechnen Sie als Vertreter des Antragstellers mit "Einzelauftrag" ab, RVGprofessionell 2015, 14

ders., Klageerzwingungsverfahren Das können Sie als Vertreter für Ihre anwaltliche Tätigkeit abrechnen, RVGprofessionell 2015, 33

ders., Anwaltsvergütung für Tätigkeiten im sog. Klageerzwingungsverfahren, RVGreport 2016, 2

Deckenbrock/Dötsch, Heilung durch sachliche Einlassung bei § 172 Abs. 1 StPO?, StraFo 2003, 372

Kröpil, Zur Erledigung des Klageerzwingungsverfahrens bei Wiederaufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen, NStZ 2010, 558

Krumm, Begründungsanforderungen an den Klageerzwingungsantrag, StraFo 2011, 205

ders., Klageerzwingungsanträge richtig stellen, NJW 2013, 2948

Thode, Die Einstellungsbeschwerde im Strafverfahren, DRiZ 2007, 57

Würdinger, Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29

s.a. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 310, und bei → Klageerzwingungsverfahren, Gebühren, Teil D Rdn 252.

 

Rdn 487

1.a) Die §§ 172 – 177 StPO enthalten die Regelungen für ein verselbstständigtes Zwischenverfahren im EV (SK-Wohlers, § 172 Rn 1), das dazu dient, dem (Straf-) Antragsteller die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der von der StA gem. § 170 Abs. 2 getroffenen Einstellungsentscheidung zu eröffnen (wegen weiterer Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, §§ 172 ff., bei KK-Moldenhauer, §§ 172 ff.; LR-Graalmann-Scheerer, §§ 172 ff.; Krumm StraFo 2011, 205). Vorgesehen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung; in der Praxis wird anschaulicher vom "Klageerzwingungsverfahren" gesprochen.

 

☆ Die §§ 172 ff. enthalten eine abschließende Regelung . Soweit danach das Klageerzwingungsverfahren nicht eröffnet ist, kann der Verletzte nach h.M. auch nicht einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG stellen (LR- Graalmann-Scheerer , § 172 Rn 5; zu diesen Anträgen →  Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines , Teil B Rdn  309 , s. auch Burhoff , EV, Rn 499 ff.).abschließende Regelung. Soweit danach das Klageerzwingungsverfahren nicht eröffnet ist, kann der Verletzte nach h.M. auch nicht einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG stellen (LR-Graalmann-Scheerer, § 172 Rn 5; zu diesen Anträgen → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 309, s. auch Burhoff, EV, Rn 499 ff.).

 

Rdn 488

b) In der Praxis scheitern die Mehrheit der bei den OLG anhängigen Klageerzwingungsverfahren i.d.R. aus formellen Gründen (s. dazu LR-Graalmann-Scheerer, § 172 Rn 3), weil meist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 nicht den an ihn von der Rspr. der OLG gestellten formellen Anforderungen gerecht wird. Die inhaltlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sollen daher dargestellt werden bei (→ Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen, Teil B Rdn 511, die Ausführungen zu den allgemeinen Fragen betreffend den Antrag befinden sich bei → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines,Teil B Rdn 494). Die Ausführungen zum Antragsteller sind bei → Klageerzwingungsverfahren, Antragsteller, Teil B Rdn 533, aufgenommen. Der Begriff des Verletzten wird näher erläutert bei → Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten, Teil B Rdn 541). Zudem werden einige für die Praxis wichtige Verfahrensfragen dargestellt bei → Klageerzwingungsverfahren, Verfahren, Teil B Rdn 592). Die allgemeine Zulässigkeit des Verfahrens behandelt schließlich → Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeit, Teil B Rdn 602 (zu den gebührenrechtlichen Fragen s. → Klageerzwingungsverfahren, Gebühren, Teil D Rdn 252).

 

Rdn 489

2. Der Sache nach handelt es sich beim Klageerzwingungsverfahren um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 S. 1) an das OLG (§ 172 Abs. 4 S. 1) mit dem Verfahrensziel, dass die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet wird (§ 175 S. 1). Das Anklagemonopol der StA wird also nicht durchbrochen, da der Antragsteller nicht selbst Anklage erheben, sondern mit seinem Klageerzwingungsverfahren nur erreichen kann, dass die StA zur Anklageerhebung gezwungen wird (vgl. BVerfG NJW 2002, 2859). Allerdings besteht nach dem GG grds. kein Anspruch auf Strafverfolgung (u.a. BVerfG NJW 2015, 150 [Gorch Fock]; NStZ-RR 2015, 117 [Tennessee Eisenberg]), aus der staatlichen Pflicht zum Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter folgt jedoch in bestimmten Fallgruppen ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung (vgl. wegen der Einzelh. BVerfG, a.a.O.; NJW 2015, 150 [Gorch Fock]; 2015, 3550 [Kundus]; NStZ-RR 2015, 117 [Tennessee Eisenberg]; 2015, 347 [Münchner Lokalderby], jew. m.w.N.; eingehend Würdinger HRRS 2016, 29 ff.).

 

Rdn 490

3. Das Klageerzwingungsverfahren zählt zum innerstaatlichen Rechtsweg, ist also durchzuführen, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird (→ Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtswegerschöpfung, Teil C Rdn 1182).

 

☆ Ein Klageerzwingungsverfah...

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