Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Abrechnung des sog. Klageerzwingungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen dem Vertreter des Antragstellers.
2. Soll der Rechtsanwalt für den Antragsteller nicht nur im Klageerzwingungsverfahren tätig werden, sondern hat von vornherein den vollen Auftrag den Antragsteller ggf. auch als Verletzten/Nebenkläger im Strafverfahren zu vertreten, gilt Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag rechnet er nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab.
3. Hat der Rechtsanwalt von vornherein den vollen Auftrag, den Beschuldigten im EV zu verteidigen, gilt Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sonst gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.
 

Rdn 253

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

ders., Klageerzwingungsverfahren: So rechnen Sie als Vertreter des Antragstellers ab, RVGprofessionell 2014, 216

ders., Klageerzwingungsverfahren: So rechnen Sie als Vertreter des Antragstellers mit "Einzelauftrag" ab, RVGprofessionell 2015, 14

ders., Klageerzwingungsverfahren Das können Sie als Vertreter für Ihre anwaltliche Tätigkeit abrechnen, RVGprofessionell 2015, 33

ders., Anwaltsvergütung für Tätigkeiten im sog. Klageerzwingungsverfahren, RVGreport 2016, 2

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 254

1. Für die Abrechnung des sog. Klageerzwingungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen dem Vertreter des Antragstellers und dem Vertreter/Verteidiger des Beschuldigten (vgl. dazu Rdn 256 ff.). Außerdem kommt es darauf an, ob der Rechtsanwalt jeweils bereits (schon) den Auftrag zur vollen Vertretung/Verteidigung erhalten hatte, oder ob er im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig geworden ist (zum Klageerzwingungsverfahren → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 485, m.w.N.).

 

Rdn 255

2. Für den Rechtsanwalt des Antragstellers im Klageerzwingungsverfahren gilt:

 

Rdn 256

a)aa) Soll der Rechtsanwalt für den Antragsteller nicht nur im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 tätig werden, sondern hat von vornherein den vollen Auftrag den Antragsteller als Verletzten, der sich ggf. einer erhobenen Anklage als Nebenkläger anschließen will, zu vertreten, gilt Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG (Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4301 VV Rn 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4301 Rn 23; Burhoff RVGprofessionell 2014, 216; ders., RVGreport 2016, 2). Der Rechtsanwalt ist dann Vertreter eines Verletzten/Nebenklägers und rechnet nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab (Burhoff RVGprofessionell 2014, 216; ders., RVGreport 2016, 2).

 

Rdn 257

Für ihn entstehen dann

die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (dazu → Grundgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 228 und → Grundgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 217),
die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG (zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 402; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 34 ff.).
 

Rdn 258

bb) Weitere Gebühren entstehen für diesen Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Klageerzwingungsverfahren nicht. Dieses ist mit dem Beschluss nach § 175 beendet. Die vom OLG beschlossene Erhebung der Anklage wird von der StA durchgeführt (§ 175 S. 2). Das vorbereitende Verfahren ist erst mit dem Eingang der Anklage beim Gericht beendet (vgl. Anm. zu Nr. 4104 VV RVG; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4104 VV Rn 4 ff.). Erst dann entsteht ggf. die gerichtliche Verfahrensgebühr (Burhoff RVGreport 2016, 2).

 

☆ Wird der Rechtsanwalt dem Antragsteller im (gesamten) vorbereitenden Verfahren als Beistand bestellt (§ 172 Abs. 3 S. 2; →  Klageerzwingungsverfahren, Prozesskostenhilfe/Notanwalt , Teil B Rdn  586 ), fallen keine Gebühren für Einzeltätigkeiten an (vgl. zu denen Rdn  259 ), sondern die Abrechnung erfolgt nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (OLG Stuttgart RVGreport 2008, 383 m. Anm. Burhoff StRR 2008, 359). In Betracht kommt dann auch die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).Beistand bestellt (§ 172 Abs. 3 S. 2; → Klageerzwingungsverfahren, Prozesskostenhilfe/Notanwalt, Teil B Rdn 586), fallen keine Gebühren für Einzeltätigkeiten an (vgl. zu denen Rdn 259), sondern die Abrechnung erfolgt nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (OLG Stuttgart RVGreport 2008, 383 m. Anm. Burhoff StRR 2008, 359). In Betracht kommt dann auch die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).

 

Rdn 259

b) Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag erhalten, sondern wird für den Antragsteller nur im Rahmen von Einzeltätigkeiten tätig, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (Burhoff RVGprofessionell 2015, 14; ders., RVGreport 2016, 2).

 

Rdn 260

aa) Es fallen dann ggf. folgende Gebühren an:

Soll der Rechtsanwalt nur die sog. Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1) einlegen, entsteht dafür die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 1 VV RVG (Burhoff/Volpe...

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