Das Wichtigste in Kürze:

1. Die für Strafsachen in Nr. 4100 VV RVG und für Bußgeldverfahren in Nr. 5100 VV RVG vorgesehene Grundgebühr kann auch noch in Rechtsmittelverfahren entstehen.
2. Eine Grundgebühr steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu.
3. Nach Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG entsteht die Grundgebühr im Verfahren personenbezogen nur einmal.
4. Voraussetzung für das Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG ist zunächst die "Übernahme" des Mandats.
5. Der Rechtsanwalt verdient die Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den "Rechtsfall".
6. Die Grundgebühr kann nicht entsprechend angewendet werden.
7. Für die Bemessung der Grundgebühr sind i.Ü. die allgemeinen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG und die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls heranzuziehen.
 

Rdn 229

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die neue Grundgebühr der Nr. 4100 VV RVG-E, RVGreport 2004, 53

ders., Abrechnungsbeispiele zum RVG Grundgebühr und Vorbereitendes Verfahren, RVGreport 2004, 292

ders., Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren, RVGreport 2008, 201

ders., Die Grundgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2009, 361

ders., Abrechnung der Tätigkeiten des Terminsvertreters im Strafverfahren, RVGprofessionell 2010, 153

ders., Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG, eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung, RVGreport 2011, 85

ders., Der Abgeltungsbereich der Grundgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2011, 102

ders., Was ist nach dem 2. KostRMoG neu bei der Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren?, VRR 2013, 287 = StRR 2013, 284

ders., Die 20 wichtigsten Änderungen in Straf- und Bußgeldsachen, RVGprofessionell Sonderheft 8/2013, 30

ders., Die 9 wichtigsten Änderungen in Straf- und Bußgeldsachen durch das 2. KostRMoG, VA 2013, 158

ders., Neuerungen für die Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren nach dem 2. KostRMoG, RVGreport 2013, 330

ders., Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für die Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren durch das 2. KostRMoG, StraFo 2013, 397

ders., Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2014, 42

ders., Grundgebühr: Wichtiges Basiswissen zur Grundgebühr, RVGprofessionell 2015, 16

ders., Grundgebühr honoriert Aufwand für ersten Einarbeitung (mit Checkliste), RVGprofessionell 2015, 35

ders., Grundgebühr Mit dieser Rechtsprechung bemessen Sie die Gebühr richtig, RVGprofessionell 2015, 52

Kotz, Eine Lanze für den Underdog – Zur Vergütungslage des bestellten Terminsvertreters in Strafsachen, StraFo 2008, 412

Meyer, Gebühren des nach § 408b StPO bestellten Verteidigers, JurBüro 2005, 186

N. Schneider, Neue Grundgebühr in Straf- und Bußgeldsachen, RVGprofessionell 2005, 119

ders., Grundgebühr auch bei vorangegangener Einzeltätigkeit, RENOpraxis 2007, 82

s. i.Ü. a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 230

1. Das RVG sieht für Strafsachen in Nr. 4100 VV RVG und für Bußgeldverfahren in Nr. 5100 VV RVG eine Grundgebühr vor. Da diese auch in Rechtsmittelverfahren noch entstehen kann (vgl. Rdn 234 ff.), soll diese Gebühr auch hier in einem Überblick vorgestellt werden (s. i.Ü. a. Burhoff RVGreport 214, 42; ders., RVGprofessionell 2015, 16). Die mit dem Abgeltungsbereich der Grundgebühr und ihrem Verhältnis zur Verfahrensgebühr zusammenhängenden Fragen sind dargestellt bei → Grundgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 217. Hier nicht behandelt werden die mit Trennung, Verweisung und Verbindung von Verfahren zusammenhängenden gebührenrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Grundgebühr. Die Fragen von Trennung, Verweisung und Verbindung spielen im Rechtsmittelverfahren keine große Rolle mehr, sodass insoweit auf die eingehenden Ausführungen bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4100 Rn 42 ff., verwiesen werden kann (vgl. dazu a. Burhoff RVGreport 2008, 405; ders., RVGreport 2008, 444, ders., RVGreport 2009, 9; zur Grundgebühr nach Zurückverweisung s. → Zurückverweisung, Teil D Rdn 642).

 

☆ Die nachfolgenden Ausführungen stellen die Rechtslage zur Nr. 4100 VV RVG dar, sie gelten aber für die im Bußgeldverfahren vorgesehene Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG entsprechend . Die Regelung dort ist wortgleich mit der Nr. 4100 VV RVG.Bußgeldverfahren vorgesehene Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG entsprechend. Die Regelung dort ist wortgleich mit der Nr. 4100 VV RVG.

 

Rdn 231

2. Eine Grundgebühr steht sowohl dem Wahlanwalt als auch dem Pflichtverteidiger sowie auch dem sonstigen Vertreter oder Beistand eines Verfahrensbeteiligten zu (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 5 ff.). Die Grundgebühr entsteht auch beim Zeugenbeistand, der nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet (vgl. dazu eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 5 ff. und aus der Rspr. OLG Dresden NJW 2009, 455), und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor bereits als Verteidiger des Zeugen tätig gewesen ist (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn ...

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