Das Wichtigste in Kürze:

1. Das RVG sieht in Teil 4 VV RVG bzw. in Teil 5 VV RVG an verschiedenen Stellen Terminsgebühren vor.
2. Systematisch ist das RVG so vorgegangen, dass für das Strafverfahren die Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für das Bußgeldverfahren eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Terminsgebühr enthält.
3. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG bzw. Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2 VV RVG regelt den sog. "geplatzten Termin".
4. Für die Terminsgebühren gilt der Pauschalgebührencharakter aus Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1/Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG bzw. aus § 15 Abs. 1 RVG.
5. Für die Bemessung der Terminsgebühren gelten die allgemeinen Regeln.
 

Rdn 403

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2010, 3

ders., Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG, RVGreport 2010, 282

ders., Anwaltsgebühren bei der Verständigung im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2010, 401

ders., Die Terminsgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2011, 198

ders., 25 Fragen und Antworten zur Terminsgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprofessionell 2013, 124

ders., Rechtsprechungsübersicht zur Bemessung der Terminsgebühr in Strafverfahren, RVGprofessionell 2013, 142

Kotz, Entschädigung für einen geplatzten Termin in Strafsachen – Zugleich Besprechung von OLG München vom 13.11.2007 – 1 Ws 986/07, JurBüro 2008, 402

s. i.Ü. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 404

1.a) Das RVG sieht in Teil 4 VV RVG bzw. in Teil 5 VV RVG an verschiedenen Stellen Terminsgebühren vor. Für die hier behandelten Rechtsmittelverfahren und Rechtsbehelfe ist hinzuweisen

auf die Terminsgebühr für das Berufungsverfahren in der Nrn. 4126 VV RVG,
für das Revisionsverfahren auf die Nr. 4132 VV RVG und für die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren auf die Nr. 5114 VV RVG.
Darüber hinaus entsteht in Strafverfahren in den in Nr. 4102 VV RVG genannten Fällen eine Terminsgebühr (zur Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Haftprüfungstermin → U-Haft-Fragen, Gebühren, Teil D Rdn 422).
Schließlich sind auch im Bereich der Strafvollstreckung (Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG) nach den Nrn. 4202, 4206 VV RVG sowie
auch im Bereich der Einzeltätigkeiten (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG) nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG Terminsgebühren vorgesehen.
Im Bußgeldverfahren können dann noch für gerichtliche Termine außerhalb der HV nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV RVG Terminsgebühren abgerechnet werden.
Im JGG-Verfahren können in den "Nachverfahren" Terminsgebühren entstehen (→ JGG-Verfahren, gebührenrechtliche Besonderheiten, Teil D Rdn 241).
 

Rdn 405

b) Nachfolgend sind nur allgemeine Fragen der Terminsgebühr behandelt. Die mit dem allgemeinen Abgeltungsbereich der Terminsgebühr zusammenhängenden Fragen sind dargestellt bei → Terminsgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 394. Die Besonderheiten der Terminsgebühr im Berufungsverfahren finden sich bei → Berufung, Terminsgebühr, Teil D Rdn 99, die der Terminsgebühr im Revisionsverfahren bei → Revision, Terminsgebühr, Teil D Rdn 372, die der Terminsgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren bei → Rechtsbeschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 347. Hier nicht behandelt werden die mit Trennung, Verweisung und Verbindung von Verfahren zusammenhängenden gebührenrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr. Diese Fragen spielen im Rechtsmittelverfahren keine Rolle mehr (vgl. i.Ü. dazu die eingehenden Ausführungen bei Burhoff/Burhoff, Vorbem. 4 Rn 79 ff.; Burhoff RVGreport 2008, 405; ders., RVGreport 2008, 444; ders., RVGreport 2009, 9; zur Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung s. → Terminsgebühr, Teil D Rdn 642).

 

Rdn 406

2.a)aa) Systematisch geht das RVG – ebenso wie bei der Verfahrensgebühr (→ Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 442) – so vor, dass der Abgeltungsbereich der jeweiligen Terminsgebühr nicht jeweils in Zusammenhang mit der konkreten Gebühr geregelt/bestimmt wird. Vielmehr enthält für das Strafverfahren die Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG für das Bußgeldverfahren eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Terminsgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr "für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Einschränkung "soweit nichts anderes bestimmt ist" ist erforderlich, weil in Nr. 4102 VV RVG auch für nicht gerichtliche Termine Terminsgebühren vorgesehen sind.

 

Rdn 407

bb) Die Teilnahme an sonstigen, im VV RVG nicht ausdrücklich erwähnten Terminen, wird nicht von einer Terminsgebühr erfasst. Vielmehr fallen diese Termine in den Abgeltungsbereich der jeweiligen Verfahrensgebühr (→ Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 437). Das sind z.B. Gespräche, die der Verteidiger mit anderen Verfahrensbeteiligten oder auch mit Familienangehörigen des Mandanten führt (vgl. KG RVGreport 2006, 151 für Vorgespräche) und alle sonstigen Termine, also z.B. auch die zur Erörte...

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